Wir übernehmen keine Gewähr für die Korrektheit des berechneten Anspruchs! Ein Rechtsanspruch kann nicht abgeleitet werden.
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Kaltmiete inkl. Betriebskosten (aber OHNE Heizung/Strom): € (bzw. auf den Monat umgerechnete Belastungen bei Eigentum)
Mietstufe der Gemeinde: (Liste der Mietstufen) 6 5 4 3 2 1
Haushaltsmitglieder: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
Hiervon nicht zu berücksichtigen (Freunde, Bekannte, entfernte Verwandte, ALG-II-Empfänger): 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
Unberücksichtigt bleibt (direkt von der Kindergeldkasse gezahltes) Kindergeld und Einkommen von Kindern (für 16- bis 24-jährige bis zu 600 € jährlich) sowie 1.500/1.200 € jährlich für 100% schwerbehinderte oder pflegebedürftige Haushaltsangehörige.
Ferner können ggf. Werbungskosten über 1000 € jährlich und bis zu 3.000/6.000 € jährlich für gerichtlich festgelegte Unterhaltsverpflichtungen oder für freiwillige Unterhaltszahlungen bis zu 3.000 € im Jahr abgesetzt werden.
Unter Sonderzahlungen sind z.B. das Weihnachts- oder Urlaubsgeld gemeint.
Es werden vier Einkunftsarten unterschieden, für die verschiedene Pauschalen vom Brutto-Einkommen angesetzt werden. Dabei werden folgende (gesetzliche) Abzüge berücksichtigt: Steuern, Kranken-/Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge.
Arbeitsentgelt, bei dem alle drei Abzüge anfallen, ist hier einzutragen:
1. Steuer-, Kranken- und Rentenversicherungspflichtiges Brutto-Einkommen:
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (1000€ für Lohn oder Gehalt)
2. Brutto-Einkommen mit zwei der o.g. Abzüge (wie z.B. Einkommen aus selbstständiger Arbeit, Einkommen aus Beamtenverhältnis):
3. Brutto-Einkommen mit einem der o.g. Abzüge (wie z.B. Renten):
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (pauschal 102€ für Renten)
4. Brutto-Einkommen ohne o.g. Abzüge (wie z.B. ALG I, unversteuerter Unterhalt, Waisengeld, Witwengeld, Kapitaleinkünfte, Elterngeld ab 300 €):
Monatseinkommen: € + jährliche Sonderzahlungen: € - jährliche Werbungskosten: € (pauschal 100€ bei Kapitalerträge)
Freibeträge nach §17 WoGG und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen nach §18 WoGG sind hier einzutragen:
jährliche Freibeträge: € (z.B. 1.500/1.200€ jährlich für 100% Schwerbehinderte oder Pflegebedürftige)
jährliche Abzugsbeträge: € (z.B. bis zu 3000/6000€ oder mehr für Unterhaltsverpflichtungen)
Diese Berechnung wird Ihnen mit freundlicher Genehmigung von Ingo Turski zur Verfügung gestellt.