Antragsberechtigt für den Mietzuschuss sind ausschließlich Mieter
von einer Sozialwohnung im Land Berlin. Die Wohnung muß also im 1. Förderweg gefördert
werden. Ob dies konkret der Fall ist, kann man entweder dem Mietvertrag entnehmen, beim
Vermieter nachfragen oder bei der den Antrag entgegennehmenden Stelle
erkunden. Im allgemeinen wird für die Anmietung einer Sozialwohnung ein
Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt - auch das ist also ein Indiz.
Weitere Voraussetzung ist das Einkommen, die Höhe
der Miete und der Anteil der Mietkosten an dem Einkommen.
Das Einkommen
Das Einkommen muß innerhalb der Einkommensgrenzen
für den WBS liegen. Dabei ist vom Jahresbruttoeinkommen auszugehen,
welches im Normalfall in den nächsten 12 Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist. In
Einzelfällen kann auch vom Einkommen der letzten 12 Monate ausgegangen werden.
Zum Einkommen selbst zählen alle Einkommensarten außer das Kindergeld - dies wird
hier nicht berücksichtigt. Je nach Einkommensart können bestimmte Beträge abgesetzt
werden. Das sind bei nichtselbstständigen Erwerbstätige beispielsweise die
Werbungskosten in Form der Pauschale von 1.000 jährlich oder die vom Finanzamt
anerkannten höheren Werbungskosten. Bei Rentnern gilt eine Werbungskostenpauschale von
102 .
Von dieser so ermittelten Zwischensumme werden jeweils 10% abgezogen, wenn
- eine Einkommenssteuer
- Pflichtbeträge für die Krankenkasse
- Pflichtbeträge für die Rentenversicherung
gezahlt werden. Zahlt also beispielsweise jemand Lohnsteuer und Pflichtbeiträge für
die Krankenversicherung, nicht aber für die Rentenversicherung, werden 20%
abgezogen.
Weiterhin gibt es Freibeträge:
- 600 jährlich für ein Kind unter 12 Jahre bei Alleinerziehenden, die einer
Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung nachgehen und es sich nicht nur um eine
kurzzeitige Tätigkeit handelt;
- 600 jährlich für ein Kind ab vollendetem 16. bis zum noch nicht vollendeten 24.
Lebensjahr, wenn das Kind ein eigenes Einkommen hat und im elterlichen Haushalt lebt;
- 4.500 für Schwerbehinderte mit einem GdB von 100 oder wenigstens 80, wenn dann
eine häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegt;
- 2.100 für Schwerbehinderte mit einem GdB unter 80, wenn bei ihnen eine
häusliche Pflegebedürftigkeit vorliegt;
- 4.000 bei jungen Ehepaaren, sofern die Ehe innerhalb von 5 Jahren vor
Antragstellung geschlossen wurde und keiner der beiden Ehepartner das 40. Lebensjahr
überschritten haben darf;
- gesetzliche Unterhaltspflichten, wobei es hier zu Höchstgrenzen kommen kann.
Machen wir das ganze an einem Beispiel fest:
Corinna ist Verkäuferin in Vollzeit mit ein Monatsbruttoeinkommen von 1500 . Sie
hat ein 7jähriges Kind und ist alleinerziehend. Die Rechnung würde so aussehen:
jährliches Bruttoeinkommen 12 x 1500 |
18.000 |
- Werbungskostenpauschale |
- 1.000 |
- 30% für Lohnsteuer, KV und RV |
- 5.100 |
- Alleinerziehendenfreibetrag |
- 600 |
anrechenbares Bruttoeinkommen |
11.300 |
Ein zweites Beispiel:
Erwin ist Altersrentner mit einer Rente von monatlich 1.100 , ist schwerbehindert
mit einem GdB von 70 und hat die Pflegestufe I.
jährliches Bruttoeinkommen 12 x 1.100 |
13.200 |
- Werbungskostenpauschale |
- 102 |
- 10% für KV |
- 1.310 |
- Schwerbehindertenfreibetrag |
- 2.100 |
anrechenbares Bruttoeinkommen |
9.688 |
Hat man so sein Einkommen bereinigt, müssen die Einkommensgrenzen
für den Mietzuschuß eingehalten werden. Diese Einkommensgrenzen belaufen sich auf
Anzahl der Haushaltsmitglieder |
bereinigtes Jahresbruttoeinkommen in |
1 |
16.800 |
2 |
25.200 |
zuzüglich für jedes weiteres Haushaltsmitglied |
5.740 |
Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörendes Kind |
700 |
Die Miete
Für den Mietzuschuß ausschlaggebend ist die Grundmiete ohne kalte
oder warme Betriebskosten. Die Höhe der Grundmiete kann dem Mietvertrag beziehungsweise
gegebenenfalls den Mieterhöhungsschreiben entnommen werden.
Anteil der Mietkosten an den Einnahmen
Für den Mietzuschuß müssen die Mietkosten mehr als 30% des Einkommens betragen.
Dabei ist hier wieder das bereinigte Bruttoeinkommen gemeint. Bei
energetisch schlecht ausgestatten Wohnhäusern reduzieren sich die geforderten 30% auf die
folgenden Werte, wobei die jeweilige Klasse bei dem Vermieter erfragt werden kann. Ein entsprechendes Musterschreiben für den Vermieter finden Sie hier.
Energieeffizienzklasse F |
über 27% |
Energieeffizienzklasse G |
über 26% |
Energieeffizienzklasse H |
über 25% |
Schauen wir uns nochmals die beiden Beispiele oben an. Bei
Corinna wie auch Erwin haben wir ja bereits festgestellt, daß die Einkommensgrenzen
erfüllt sind. Wie sieht es aber mit dem Mietanteil am Einkommen aus? Um diesen Anteil zu
errechnen, wird das vorher bereinigte Jahresbruttoeinkommen auf 12 Kalendermonate
heruntergerechnet. Bei Corinna mit einem bereinigtes Jahresbruttoeinkommen von 11.300
würde also ein Monatseinkommen von 942 und bei Erwin mit einer bereinigten
Jahresrente von 9.688 eine monatliche Einnahme von 807 ergeben.
In Corinnas Fall müßte die Grundmiete mindestens 30% des
Einkommens, also mindestens 282,60 und bei Erwin mindestens 242,10 betragen,
um in den Genuß des Mietzuschuß zu kommen.