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Einkommenskatalog
A
Einkommensart | Anrechenbarkeit bei dem Wohngeld | ||||
Abfindung wegen Auflösung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses | ja | ||||
Abfindungen
|
ja | ||||
Abfindung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach |
ja nein |
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Abfindung für nicht genommen Urlaub | ja | ||||
Abgeltung für Verzicht auf ein dinglich gesichertes Wohnrecht | nein | ||||
Abgeordnetenbezüge
|
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Abschreibungen (AfA) | nein | ||||
Absetzungen | nein | ||||
Absetzungen, erhöhte nach § 7 g EStG | ja, soweit die den höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 EStG übersteigen | ||||
Aktien, Bezüge und Gewinne aus | ja | ||||
Altersrenten | ja | ||||
Altersruhegeld (RVO, AVG) | ja | ||||
Altersübergangsgeld nach § 429 SGB III (bis 31.12.2003) | ja | ||||
Altersvorsorge, steuerfreie Zuwendungen bzw. Beiträge des Arbeitgebers | ja | ||||
Alterszulage nach § 31 BVG (ab 65. Lebensjahr) | nein | ||||
Amtszulagen | ja | ||||
Anpassungsgeld (u.a. Leistungen des Steinkohlebergbaues und der Eisen- und Stahlindustrie | ja | ||||
Anti-D-Hilfegesetz, Renten nach § 3 (2) AntiDHG | 50% | ||||
Anwärterbezüge (öffentlicher Dienst) | ja | ||||
Anwesenheitsprämien | ja | ||||
Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung | nein | ||||
Arbeitgeberanteil (Zuschuß zur freiwilligen Kranken-, Lebens- oder Rentenversicherung des Arbeitnehmers) | nein | ||||
Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. VermBG | nein | ||||
Arbeitseinkommen | --> Nichtselbstständige Arbeit | ||||
Arbeitsentgelt nach § 43 StVollzG | nein | ||||
Arbeitsentgelt nach § 39 StVollzG im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses | ja | ||||
Arbeitsförderungsgeld nach § 43 SGB IX | --> Werkstatteinkommen | ||||
Arbeitslosenbeihilfe nach § 86 a (1) SVG | ja | ||||
Arbeitslosengeld I nach § 117 ff. SGB III | ja | ||||
Arbeitslosengeld II nach SGB II (führt zum Ausschluß vom Wohngeld, wenn die Kosten der Unterkunft bei dem ALG II berücksichtigt werden) | ja | ||||
Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers (z.B. Blumen, Genußmittel) | nein, sofern die Sachzuwendung nicht über 40 € wert ist | ||||
Aufstiegsbildungsförderungsgesetz (sog. Meister-BAföG)
|
50% |
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Aufstockungsbeiträge nach dem Altersteilzeitgesetzoder Zuschläge nach § 6 (2) BBesG (steuerfrei nach § 3 Nr. 28 EStG) | ja | ||||
Aufstockung des Überbrückungsgeldes (aus Landesmitteln ergänzte Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds) | nein | ||||
Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG | ja, sofern höher als 2.400 € im Jahr | ||||
Aufwandsentschädigung des IT.NRW für statistische Erhebungen (Preisprüfungen) | nein, sofern nicht höher als 175 € im Jahr | ||||
Aufwandsentschädigung für die Teilnahme als Proband für wissenschaftliche Tests (pharmakologische Studien) | ja | ||||
Aufwandsentschädigungen für Erhebungsbeauftragte nach dem Mikrozensusgesetz | nein | ||||
Aufwandsentschädigungen für Ratsmitglieder | --> Ratsmitglieder | ||||
Aufwandsentschädigungen für êhrenamtliche Vormünder, Pfleger und Betreuer | ja, sofern höher als 2.400 € im Jahr | ||||
Ausbildungsbeihilfe nach § 44 StVollzG | nein | ||||
Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III | 50% | ||||
Ausbildungsvergütung | ja, auch wenn wegen der Höhe keine Steuern gezahlt werden | ||||
Ausbildungszuschuß nach § 5 SVG | nein | ||||
Ausgleichsentschädigung bei Entlassung nach § 43 (11) StVollzG | nein | ||||
Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) | ja | ||||
Ausgleichszahlung nach § 48 (1) BeamtVG | ja | ||||
Ausgleichszahlung nach § 38 (1) SVG | ja | ||||
Ausländische Einkünfte nach den §§ 34c und 34dEStG | ja | ||||
Ausländische Einkünfte nach § 32 b (1) Nr. 2 und 3 EStG | ja | ||||
Ausländische Renten nach § 32 b (1) Nr. 2 und 3 EStG | ja | ||||
Auslandsverwendungszuschlag nach § 56 BBeSG (z.B. für Soldaten im Auslandseinsatz) | nein | ||||
Auslagenersatz | nein | ||||
Auslösungen (Zahlungen an Arbeitnehmer zur Abgeltung beruflicher Mehraufwendungen für Auswärtstätigkeiten, --> Spesen) | nein, soweit steuerfrei | ||||
Aussperrungsunterstützung | --> Streik | ||||
Auszahlung einer monatlichen "Rente" aus einem mit einer Einmalsumme gespeisten Vorsorgeplan (z.B. RentaPlan der Sparksassen) | keine Leibrente i.S.d. § 22 EStG,, sondern Kapitalrückzahlung im Vermögensbereich. Daher sind nur die in den Raten enthaltenen Zinsen anrechenbar. |