Das hier aufgeführte Besserstellungsverbot wird mit
Änderung des Wohngeldgestzes 2009 wegfallen! |
Durch das Wohngeld sollen vor allem Familien unterstützt werden, sie
werden daher besonders gefördert.
Als Familienmitglieder im Sinne des Wohngeldes zählen
- Verwandte in gerader Linie sind (Ur-)Großeltern, Eltern, Kinder und
(Ur-)Enkel
- Verwandte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind
Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen
- Verschwägerte in gerader Linie sind die Verwandten in gerader Linie
des Ehegatten (z.B. Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Stiefkinder)
- Verschwägerte zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie sind die
Verwandten zweiten und dritten Grades des Ehegatten (z.B. Schwager,
Schwägerin)
Wegen der beabsichtigen Familienförderung gibt es ein Besserstellungsverbot für solche Wohnungen, in denen zwar
mehrere Personen wohnen, die aber nicht Familienmitglieder sind. Der Antragsteller in diesem Falle darf nicht besser gestellt
werden, als er es in einem Familienhaushalt mit der gleichen Größe
wäre.
Zu diesem Zweck wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt
und das Wohngeld nur bis zur Summe gezahlt, die der Antragsteller im Falle eines
Familienhaushaltes erhalten würde. Voraussetzung dafür ist, dass die Personen,
die nicht Familienmitglieder sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
führen.
Bei der Vergleichsberechnung wird zuerst der Einzelanspruch jeder
Person festgestellt. Hierbei wird bei zwei Personen jeweils die hälftige Miete
berücksichtigt. Dann wird festgestellt wie hoch der Anspruch wäre wenn beide
verheiratet wären (Gesamtmiete wird berücksichtigt). Ist die Summe der
Einzelansprüche geringer als der nach der Vergleichsberechnung ermittelte
Anspruch, sind nur diese Einzelansprüche anzuerkennen. Ist die Summe der
Einzelansprüche höher, muss dieser im Verhältnis der Einzelansprüche auf die
betreffenden Personen aufgeteilt werden.
Schauen wir uns ein Beispiel an:
Sabine und Daniel bewohnen zusammen eine Wohnung, sind nicht miteinander
verheiratet oder verwandt und bilden zusammen ein Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Sabine hätte einen Wohngeldanspruch in Höhe von 150 €
und Daniel in Höhe von 100 €.
Die Anwendung der Vergleichsberechnung in
diesem Falle ergibt, dass an die miteinander verheirateten Sabine und Daniel
Wohngeld in Höhe von 200 € gezahlt werden würde. Damit wird das
Besserstellungsverbot wirksam, denn einzeln würden die beiden ja 250 € bekommen,
50 € mehr als eine Familie.
Die Vergleichsberechnung würde so
aussehen:
Einzelanspruch Wohngeld x fiktiver
Anspruch Familie : Summe der Einzelansprüche = Wohngeldanspruch
Nimmt man die obigen Zahlen, würde die Formel also so
lauten:
150 x 200 : 250 = 120 € Wohngeldanspruch Sabine
Bei Daniel würde die Rechnung so aussehen:
100 x 200 : 250 = 80 € Wohngeldanspruch
Daniel
Vorsicht! Die automatischen
Wohngeldrechner im Internet berücksichtigen dieses Besserstellungsverbot meist
nicht und spucken also vollkommen falsche Ergebnisse aus, wenn man mit
Nicht-Familien-Mitgliedern zusammenwohnt!