Bezieht man mit dem Wohngeld vergleichbare Leistungen aus
öffentlichen Kassen, hat man keinen Anspruch auf Wohngeld.
Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind
- Mietbeiträge entsprechend dem Bundesumzugskostengesetz;
- Ausbildungsbeihilfen und Ausbildungshilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, sofern der Auszubildende
alleinstehend ist oder wenn alle zum Haushalt zu rechnenden Familienangehörigen
eine der Ausbildungs(bei-)hilfe vergleichbare Leistungen erhalten;
- Ausbildungsbeihilfen und Ausbildungshilfen nach dem dem Gesetz zur
Aufhebung des Heimkehrergesetzes.
Vergleichbare Leistungen in diesem Sinne sind nicht
- Leistungen der Kriegsopferfürsorge
(unabhängig, ob einmalige oder laufende Leistungen);
- Beihilfen und Stipendien;
- Härteausgleich für Mieter oder
Pächter;
- Trennungsgeld (unabhängig davon, ob
bundes- oder landesrechtlich geregelt);
- laufende Leistungen der Kommune zur Senkung der Miete oder der
Belastung;
- Leistungen zur Wohnkostenentlastung;
- Eigenheimzulagen;
- Leistungen der beruflichen Fortbildung und
Umschulung bei auswärtiger Unterbringung;
- Leistungen, die gemäß dem Rehabilitationsgesetzes gezahlt werden.