Konnte der Wohngeldantrag unverschuldet
nicht fristgerecht gestellt werden (zum Beispiel durch Krankheit), kann bei der
Wohngeldstelle ein Antrag auf die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt werden.
Zwar ist der Wohngeldantrag selbst nicht an irgendwelche Fristen
gebunden, allerdings wurde ja schon erwähnt, daß das Wohngeld prinzipiell erst
ab dem Monat gewährt wird, in dem der Antrag gestellt wurde.
Ein Beispiel: Jemand zieht am 1. März in
seine neue Wohnung. Beim Umzug und dem Aufbau des Mobiliars bricht er sich am 2.
März das Bein und wird erst zum 31. März wieder gesundgeschrieben. Nun kann der
arme Jemand also erst frühestens am 01. April seinen Antrag stellen - und würde
sein Wohngeld auch erst ab April erhalten.
Mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann das verhindert
werden - in diesem Falle wird das Wohngeld bereits ab März gezahlt.
Allerdings kann man nicht einfach so die Wiedereinsetzung beantragen,
vielmehr gibt es einige Voraussetzungen:
- der entsprechende Antrag muß binnen zwei
Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden;
- innerhalb der gleichen Frist ist die versäumte Handlung (also die
Antragsabgabe) nachzuholen;
- der Behörde muß glaubhaft nachgewiesen werden, warum die Frist
schuldlos versäumt wurde.