Zwei Voraussetzungen sind die
Grundlagen einer Klage vor dem Verwaltungsgericht:
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Die Klage kann erst dann eingereicht werden, wenn das
Widerspruchsverfahren beim Wohngeldamt durchlaufen wurde. Ansonsten
wird die Klage ohne weitere inhaltliche Prüfung vom Gericht
abgewiesen (es sei denn, das Widerspruchsverfahjren wurde im Rahmen der
"Verfahrensvereinfachung" in dem betreffenden Bundesland abgeschafft).
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Die Klage muß binnen 1 Monat nach Zustellung des
Widerspruchsbescheides erhoben werden. Zum Begriff "nach
Zustellung" und den Möglichkeiten, darüber hinaus noch Klage erheben zu
können, lesen Sie bitte das Kapitel Fristen.
Sollte der Widerspruchsbescheid des Wohnamtes keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, verlängert sich die
Frist für eine Klage auf 1 Jahr ab Zustellung.
Die Klage selbst kann vom Kläger
selbst verfaßt oder bei der Geschäftsstelle
des Verwaltungsgerichtes zu Protokoll gegeben werden.
Die Klage sollte folgende Angaben enthalten:
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den Namen und die Anschrift des Klägers;
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den Namen des Verklagten (also die das
Wohnamt);
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Grund der Klage (Angabe des
Widerspruchsbescheides mit Aktenzeichen und Datum)
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den Antrag des Klägers (also
z.B. Zahlung des Wohngeldes, Erhöhung des Wohngeldes);
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eine Begründung und eventuelle
Beweismittel für die Begründung (also Urkunden,
Zeugen usw.). Stehen im Widerspruchsbescheid neue Gründe, die im eigentlichen
Bescheid noch nicht aufgeführt wurden, so muß in der
Begründung auch auf die neuen Gründe des Wohnamtes eingegangen
werden;
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persönliche Unterschrift, Ort und
Datum
Durch das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entstehen dem
Kläger keine Gerichtskosten. Unter Unständen kann man
für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes eine Prozeßkostenhilfe beim Verwaltungsgericht
beantragen.