Der Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II, "HARTZ IV") schließt einen
Wohngeldanspruch aus, da im ALG II im Normalfall bereits die Kosten für die Unterkunft
berücksichtigt werden. Dieser Ausschluß gilt bereits ab Antragstellung auf ALG II.
Was aber, wenn vom Jobcenter nur die angemessenen, nicht aber die tatsächlichen
Wohnkosten gezahlt werden?
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Elena lebt allein in einer 50 m2
großen Wohnung, für die sie 450 Warmmiete zahlen muss. Die angemessenen Kosten
der Unterkunft in ihrer Gemeinde liegen bei einer alleinstehenden Person bei 400
Warmmiete, die restlichen 50 muß Elena von ihrem Regelsatz zahlen. Daher stellt
sie für die 50 Differenz einen Wohngeldantrag. |
Der Antrag wird abgelehnt werden, weil durch eine Gewährung von Wohngeld das Prinzip
der angemessenen Kosten der Unterkunft unterlaufen werden würde.
Es gibt Ausnahmen bei dem prinzipiellen Ausschluß vom Wohngeld bei Bezug von ALG II,
nämlich bei
Schauen wir uns die einzelnen Punkte näher an.
Versagung von ALG II
Wird das ALG II bei einem Erstantrag ausschließlich
wegen unzureichender oder fehlender Mitwirkung versagt, also aus diesen Gründen der Erstantrag
abgelehnt, kann mit dem entsprechenden Bescheid des Jobcenters Wohngeld beantragt werden.
Entzug von ALG II
Entzieht das Jobcenter während des laufenden Bezug von ALG II ausschließlich
wegen unzureichender oder fehlender Mitwirkung die Leistung, zahlt diese also nicht weiter
das ALG II, kann mit dem entsprechenden Bescheid des Jobcenters Wohngeld beantragt werden.
Problem bei Versagung oder Entzug ist, daß mangels ALG II oftmals gar kein oder nur
ein sehr geringes Einkommen vorhanden ist, was wiederum wegen dem nicht vorhandenen Mindesteinkommens zur Ablehnung eines Wohngeldantrages führen
kann. Weiteres Problem: auch das Wohngeldamt will meist ähnliche Angaben zum Einkommen
haben wie das Jobcenter. Wird dann auch hier die Mitwirkung verweigert, kann es
folgerichtig ebenfalls zu einer Ablehnung für das Wohngeld kommt.
ALG II als Darlehen
Es gibt drei verschiedene Darlehensformen, die im Zusammenhang mit Wohngeld von
Interesse sind, nämlich das
- Härtefalldarlehen an Schüler und Studenten, sofern kein Ausschluß nach dem Wohngeldgesetz vorliegt
- Überbrückungsdarlehen und
- Überbrückungsdarlehen bei zu hohem Vermögen.
Nur diese drei Darlehensarten berechtigen zu einem gleichzeitigen Wohngeldbezug, bei
allen anderen Darlehen seitens des Jobcenter ist ein Wohngeldanspruch ausgeschlossen.
Wird ALG II als vollständiges Darlehen gewährt, besteht ein
Wohngeldanpruch.
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Wird ALG II nur teilweise als Darlehen gewährt, besteht
wiederum kein Wohngeldanspruch, da dann die Kosten der Unterkunft trotz
des Darlehensanteil berücksichtigt wurden. |
Das Problem mit dem Mindesteinkommen ist im Gegensatz zur Versagung oder dem Entzug von
ALG II nicht vorhanden, da ja das Darlehen das erforderliche Mindesteinkommen quasi
automatisch deckt - vorausgesetzt, in dem Darlehen sind auch die Beiträge für die
Krankenversicherung mit enthalten.
Freiwilliger Verzicht auf ALG II
Bis zum April 2011 haben die Jobcenter einzelne Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft
aufgefordert, statt ALG II Wohngeld zu beantragen. Dies geschah fast ausschließlich bei
Kindern, die neben dem Kindergeld noch Unterhalt oder Unterhaltsvorschuß erhalten haben.
Diese Praxis ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr erlaubt. Nunmehr kann auch
freiwillig für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auf ALG II verzichtet und statt
dessen Wohngeld beantragt werden, wenn sich dieses Haushaltsmitglied seinen
Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Das hört sich einfacher an als es ist,
deswegen zwei Beispiele zur Veranschaulichung.
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Elena lebt nun mit ihrem 5jährigen Kind als
Alleinerziehende in einer 50 m2 großen Wohnung, für die sie 500
Warmmiete zahlen muss. Für das Kind erhält Elena 184 Kindergeld und 133
Unterhaltsvorschuß. |
Es muß als erstes der Bedarf des Kindes errechnet werden. Dies geschieht nach der
Faustformel
Regelsatz + anteilige Kosten der Unterkunft (KdU) = Bedarf
Im Beispiel wären das
215 Regelsatz + 250 anteilige KdU = 465 Bedarf des
Kindes.
Von diesem Bedarf werden die dem Kind zuzurechnenden Einnahmen abgezogen:
184 Kindergeld + 133 Unterhaltsvorschuß = 317
Einnahmen
465 Bedarf des Kindes - 317 Einnahmen = 148 Restbedarf.
Somit kann das Kind seinen eigenen Lebensunterhalt nicht
selbst finanzieren und ein freiwilliger Verzicht auf ALG II (bzw. Sozialgeld), um
stattdessen Wohngeld zu beantragen, wäre nicht nur unsinnig, sondern auch nicht möglich.
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Elena bekommt nun vom leiblichen Vater 300
Unterhalt, womit der Unterhaltsvorschuß wegfällt. |
Der Bedarf bleibt der gleich wie im ersten Beispiel, nur die Einnahmen haben sich
geändert:
184 Kindergeld + 300 Unterhalt = 484 Einnahmen
465 Bedarf des Kindes - 484 Einnahmen = 19 den
Bedarf übersteigendes Einkommen.
Würde Elena das Kind weiterhin im ALG-II-Bezug lassen, würde sie für
das Kind kein ALG II mehr erhalten, da ja das Einkommen den Bedarf des Kindes übersteigt.
Meldet sie es freiwillig vom ALG-II-Bezug ab und stellt ausschließlich für das Kind
einen Wohngeldantrag, würde sie (bei Mietstufe 4) 97
Wohngeld für das Kind erhalten.
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Außerhalb des Bezuges von ALG II ist kein Antrag auf
Wohngeld nur für ein im Haushalt lebendes Kind möglich! |