Wie bereits hier erläutert, haben alleinstehende
Auszubildende keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie grundsätzlich Anspruch auf die
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben.
Dieser grundsätzliche Ausschluß vom Wohngeld gilt jedoch nicht, wenn der
Auszubildende mit einem Haushaltsmitglied zusammen wohnt, das selbst keinen eigenen
grundsätzlichen Anspruch auf eine Ausbildungsförderung (also BAB, aber auch
Schüler-BaföG und Studenten-BaföG) hat.
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Haushaltsmitglied in diesem Zusammenhang ist nur ein jeweiliger
Lebenspartner oder ein Familienangehöriger, nicht aber ein Mitbewohner
in einer WG! |
In diesem Fall kann ein Wohngeldanspruch durchaus bestehen, bei dem dann das
Einkommen aller Haushaltsmitglieder mit angerechnet wird. Dabei wird das BAB nur zu 50%
bei dem Wohngeld angerechnet.