Der Bezug von Sozialhilfe schließt einen Wohngeldanspruch aus, da bei der Sozialhilfe
im Normalfall bereits die Kosten für die Unterkunft berücksichtigt werden. Dieser
Ausschluß gilt bereits ab Antragstellung auf die Sozialhilfe.
Was aber, wenn vom Sozialamt nur die angemessenen, nicht aber die tatsächlichen
Wohnkosten gezahlt werden?
 |
Elena lebt allein in einer 50 m2
großen Wohnung, für die sie 450 Warmmiete zahlen muss. Die angemessenen Kosten
der Unterkunft in ihrer Gemeinde liegen bei einer alleinstehenden Person bei 400
Warmmiete, die restlichen 50 muß Elena von ihrem Regelsatz zahlen. Daher stellt
sie für die 50 Differenz einen Wohngeldantrag. |
Der Antrag wird abgelehnt werden, weil durch eine Gewährung von Wohngeld das Prinzip
der angemessenen Kosten der Unterkunft unterlaufen werden würde.
Es gibt Ausnahmen bei dem prinzipiellen Ausschluß vom Wohngeld bei Bezug von
Sozialhilfe, nämlich bei
Schauen wir uns die einzelnen Punkte näher an.
Versagung von der Sozialhilfe
Wird die Sozialhilfe bei einem Erstantrag ausschließlich
wegen unzureichender oder fehlender Mitwirkung versagt, also aus diesen Gründen der Erstantrag
abgelehnt, kann mit dem entsprechenden Bescheid des Sozialamtes Wohngeld beantragt werden.
Entzug von Sozialhilfe
Entzieht das Sozialamt während des laufenden Bezug von der
Sozialhilfe ausschließlich wegen unzureichender oder fehlender
Mitwirkung die Leistung, zahlt diese also nicht weiter die Sozialhilfe, kann mit dem
entsprechenden Bescheid des Sozialamtes Wohngeld beantragt werden.
Problem bei Versagung oder Entzug ist, daß mangels Sozialhilfe oftmals gar kein oder
nur ein sehr geringes Einkommen vorhanden ist, was wiederum wegen dem nicht vorhandenen Mindesteinkommens zur Ablehnung eines Wohngeldantrages führen
kann. Weiteres Problem: auch das Wohngeldamt will meist ähnliche Angaben zum Einkommen
haben wie das Sozialamt. Wird dann auch hier die Mitwirkung verweigert, kann es
folgerichtig ebenfalls zu einer Ablehnung für das Wohngeld kommt.
Sozialhilfe als Darlehen
Es gibt nur eine Darlehensform, die im Zusammenhang mit Wohngeld von Interesse sind,
nämlich das Überbrückungsdarlehen bei zu hohem Vermögen.
Nur diese Darlehensart berechtigigt zu einem gleichzeitigen Wohngeldbezug, bei allen
anderen Darlehen seitens des Sozialamtes ist ein Wohngeldanspruch ausgeschlossen.
Wird die Sozialhilfe als vollständiges Darlehen gewährt, besteht ein
Wohngeldanpruch.
 |
Wird die Sozialhilfe nur teilweise als Darlehen gewährt,
besteht wiederum kein Wohngeldanspruch, da dann die Kosten der Unterkunft
trotz des Darlehensanteil berücksichtigt wurden. |
Das Problem mit dem Mindesteinkommen ist im Gegensatz zur Versagung oder dem Entzug von
der Sozialhilfe nicht vorhanden, da ja das Darlehen das erforderliche Mindesteinkommen
quasi automatisch deckt - vorausgesetzt, in dem Darlehen sind auch die Beiträge für die
Krankenversicherung mit enthalten.