Wird das Wohngeld mißbräuchlich verwendet, so kann es verweigert oder
gemindert werden.
"Mißbrauch" wird festgestellt, wenn
- Familienmitglieder vorsätzlich oder durch Unterlassen teilweise oder ganz die Miete nicht bezahlen bzw. die
Belastung nicht aufbringen und daher der Sinn des Wohngeldes nicht mehr gegeben
ist;
- ein Untermietsverhältnis nur deswegen
eingegangen wird, um die Voraussetzungen für das Wohngeld zu schaffen oder einen
bestehenden Anspruch zu erhöhen;
- Familienmitgliedern zuzumuten ist, durch eine Arbeitsaufnahme zur Erhöhung des Gesamteinkommens
beizutragen;
- der Antragsteller Inhaber eines beträchtlichen
Vermögens ist.
Zur Problematik des Vermögens gehen wir hier näher ein.