Verringerung des Wohngeldanspruches
Von Amts wegen wird über die Neufestsetzung des Wohngeldes
entscheiden, wenn
- sich die zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung um mehr als 15%
verringert hat;
- sich das Gesamteinkommen um mehr als 15% erhöht hat.
"Von Amts wegen" bedeutet hierbei, daß der Wohngeldberechtigte keinen
entsprechenden Antrag zur Verringerung des Wohngeldes stellen muß. Allerdings
hat er eine entsprechende Mitteilungspflicht, die
o.g. Änderungen muß er also von sich aus unverzüglich dem Wohnamt
melden.
Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, kann mit einem Bußgeld
von bis zu 1000 € (ab 2009: 2000 € belegt werden.
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