Wie bereits erwähnt, befaßt sich die Widerspruchsstelle
des Wohnamtes mit dem Widerspruch.
Die Widerspruchsstelle kann einen sogenannten Abhilfebescheid erlassen, wenn die Einwände in dem
Widerspruch teilweise oder ganz für berechtigt eingestuft werden. Der
Abhilfebescheid ändert dann den ursprünglichen Bescheid in teilweiser oder
ganzer Form.
Ein sogenannter Widerspruchsbescheid wird ausgestellt, wenn der Widerspruch
als unbegründet zurückgewiesen wird. Dieser Bescheid muß ausführlich begründet
sein und wird mit einer Postzustellungsurkunde
zugestellt. Binnen 1 Monat nach Erhalt dies
Widerspruchssschreibens kann der Empfänger gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht klagen, sofern er mit dem Inhalt des
Widerspruchsschreiben nicht einverstanden ist.