Heime im Sinne des Heimgesetzes oder den entsprechenden Landesgesetzen sind in der
Regel Einrichtungen,
- die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftigen oder behinderte
Volljährige aufzunehmen,
- ihnen Wohnraum zu überlassen sowie
- Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen und vorzuhalten;
- in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und
- entgeltlich betrieben werden.
Dabei kommt es nicht auf den Namen oder die Bezeichnung eines Heimes an, sondern
darauf, daß die objektive Zweckbestimmung gegeben ist.
Personen, die sich in Krankenhäusern, Fürsorgeheimen sowie Heil- und
Pflegeanstalten aufhalten, sind nicht wohngeldberechtigt. Bei Einrichtungen
zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation kann es dagegen durchaus zu
einem Wohngeldanspruch kommen: oftmals handelt es sich um Heime, die der dauerhaften
Unterbringung von älteren Menschen sowie pflegebedürftigen und behinderten Volljährigen
dienen. Ist dies der Fall, kann durchaus ein Anspruch gegeben sein.
Keine Heime im Sinne des Heimgesetzes sind Obdachlosenheime, Erziehungsheime
und Altenkrankenhäuser. Auch Altenwohnungen fallen
nicht unter die Kategorie der Heime. Allerdings gibt es hier eine Ausnahme: wenn nämlich
mehrere Altenwohnungen in einem Objekt vorhanden sind und den Bewohnern Möglichkeiten der
Betreuung und Versorgung angeboten werden.