Die im Heimgesetz definierten Heime sind für Volljährige bestimmt. Sofern in einem
solchen Heim ausnahmsweise auch Minderjährige untergebracht sind, könnte für diese ein
Wohngeldanspruch vorliegen. Bedingung ist allerdings, daß der Minderjährige nicht zu
einem anderen Haushalt gerechnet werden kann. Auch kann der Wohngeldanspruch bei
Minderjährigen nicht verneint werden, weil er nicht zu dem im Heimgesetz angeführten
Personenkreis der Volljährigen gehört - das gilt unabhängig davon, ob der
Minderjährige pflegebedürftig oder behindert ist.
Allerdings gilt das alles nur für Heime, die für Volljährige bestimmt sind.
Einrichtungen, die zur Unterbringung von Minderjährigen bestimmt sind, sind keine
Heime im Sinne des Heimgesetzes. Bei einem entsprechenden Antrag auf Wohngeld muß im
Einzelfall beurteilt werden, ob es sich bei der Unterbringung um ein mietähnliches
Nutzungsverhältnis handelt. Diese Prüfung ist auch dann notwendig, wenn ein
Minderjähriger in einem Heim für Minderjährige volljährig wird. Hier ist durch die
Volljährigkeit nicht automatisch ein Wohngeldanspruch gegeben.