Tenor
- Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 8. Dezember 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 verpflichtet, dem Kläger Wohngeld ab November
2006 in Höhe von 208,-- Euro/monatlich zu gewähren.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
- Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand
- 1
- Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Wohngeld für die Zeit ab November 2006.
- 2
- Der Kläger bewohnt seit dem 1. Januar 2000 die Wohnung W. in 1
B. aufgrund eines
Dauermietvertrages nach dem Tod der Vormieterin, in den er als Erbe eingetreten ist,
allein. Er lebt erklärtermaßen von dem Verzehr und den Erträgen seines Vermögens, das
aus dem Verkauf seines Betriebes, einer Abfindung und einem Grundstücksverkauf zwischen
1997 und 2001 stammt, sowie geringfügig auch durch An- und Verkauf von Wertpapieren. Er
hat seit Januar 2000 in unterschiedlicher Höhe Wohngeld bezogen, zuletzt in Höhe von
208,- Euro monatlich für die Zeit von November 2005 bis Oktober 2006. Der Beklagte lehnte
den Wohngeldantrag für die Zeit ab November 2006 durch Bescheid vom 8. Dezember 2006
gemäß § 18 Nr. 6 WoGG mit der Begründung ab, bei Geld- und Wertpapieranlagen von ca.
82.314,- Euro sei die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich. Wegen der Begründung
im Einzelnen wird auf VV Bl. 184 f. verwiesen.
- 3
- Den Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 13. Juni 2007 zurück, auf dessen
Begründung verwiesen wird (VV Bl. 195 ff.). Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der
Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Sein Vorbringen hat er vertieft und dahin ergänzt,
sein liquides Barvermögen liege nach Abzug der bestehenden Schulden bzw.
Verbindlichkeiten weit unter der vom Beklagten angenommenen Wertgrenze. Auf GA 12 ff. wird
verwiesen.
- 4
- Der Kläger beantragt,
- 5
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des BA
Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin vom 8. Dezember 2006 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2007 zu verpflichten, dem Kläger ab November 2006
Wohngeld zu gewähren.
- 6
- Der Beklagte beantragt,
- 7
die Klage abzuweisen.
- 8
- Wegen der weiteren Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der
Streitakte verwiesen. Der den Kläger betreffende Wohngeldvorgang hat ebenfalls zur
mündlichen Verhandlung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
- 9
- Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Beklagte die Gewährung
von Wohngeld abgelehnt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten,
so dass das Gericht ihn aufzuheben und die Verpflichtung des Beklagten auszusprechen hat,
die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, da die Sache spruchreif ist (§ 113 Abs. 1 bzw.
Abs. 5 VwGO).
- 10
- Gemäß § 18 Nr. 6 WoGG besteht ein Anspruch auf Wohngeld nicht, soweit die
Inanspruchnahme missbräuchlich wäre. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das
Gericht teilt nicht die Auffassung des Beklagten, der sich auf die Rechtsprechung des VG
München (Urteile vom 3. Juli 2002 - M 22 K 01.2623 - und vom 12. Juli 2007 - M 22 K
07.792, zitiert nach juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 4.
Mai 2005 - 9 ZB 05.1654 -) berufen kann, die Inanspruchnahme von Wohngeld dürfte in
Fällen eines entsprechend großen Vermögens im Sinne von § 18 Nr. 6 WoGG regelmäßig
missbräuchlich sein.
- 11
- Das Gericht geht bei Auslegung und Anwendung des Missbrauchstatbestandes von folgenden
Grundsätzen aus, die es zuletzt in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 4. Oktober
2007 - VG 21 A 301.05 - (ZMR 2008, 671) dargestellt hat:
- 12
- Diese Vorschrift (früher § 18 Abs. 3 WoGG) hat ihre bis heute gültige Fassung
durch das 5. Gesetz zur Änderung des WoGG vom 4. August 1980 (BGBI. 1 S. 1158/GVBI. S.
1599) und das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857/GVBI. S.
2187) erhalten. Sie löste § 18 Satz 1 und 2 2. WoGG in der zuletzt geltenden Fassung vom
29. August 1977 (BGBI. 1 S. 1685/GVBI. S. 1949) ab. Danach war Wohngeld (als Mietzuschuss)
versagt worden, soweit seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich
ist (Satz 1); dies galt nach Satz 2 insbesondere, 1. soweit die Familienmitglieder, die
dieselbe Wohnung bewohnen, infolge eigenen schweren Verschuldens außerstande sind, die
Miete zu bezahlen, oder 2. soweit Familienmitgliedern, die dieselbe Wohnung bewohnen,
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles zugemutet werden kann, die Miete zu
bezahlen.
- 13
- Bei § 18 Abs. 3 WoGG a. F. hat sich der Gesetzgeber nach der Amtlichen Begründung
(vgl. BT-Drs. 9/3903, S. 83) von folgenden Erwägungen leiten lassen:
- 14
Im Absatz 3 wird als allgemeiner Ablehnungsgrund eine
rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme des Wohngeldes aufgeführt. Die Vorschrift ersetzt
den geltenden § 18 Satz 1. Dessen weite, extensive Auslegung zulassende Fassung (
Wohngeld wird versagt, soweit seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht
erforderlich ist) hat zu unterschiedlicher Rechtsanwendung geführt und Anlass zu
zahlreichen Verwaltungsprozessen gegeben. Von der Sachverständigenkommission für das
Sozialgesetzbuch beim BMA sind gegen die geltende Regelung darüber hinaus
rechtsstaatliche Bedenken erhoben worden. Das BVerwG hat in einer Reihe von Entscheidungen
inzwischen zu einzelnen Fragen (z.B. Berücksichtigung von BAföG-Darlehen und nicht
ausgeschöpften Unterhaltsansprüchen) eine weitgehend gefestigte Rechtsprechung
entwickelt. Diese hatte jedoch wiederum nicht geringe Erschwernisse für den
Verwaltungsvollzug zur Folge. Die Änderung trägt somit zu größerer Rechtssicherheit
und Verwaltungsvereinfachung bei. Die Anregungen der Sachverständigenkommission für das
Sozialgesetzbuch sind in geeigneter Weise berücksichtigt. Durch das Abstellen auf den
Rechtsmissbrauch als Ablehnungsgrund werden nur noch die wenigen Fälle die Anwendung von
Absatz 3 erforderlich machen, in denen beim Antragsteller besonders vorteilhafte, nach den
Regeln über die Einkommensermittlung noch nicht erfasste vermögensweite Rechtspositionen
(z.B. ohne Schwierigkeiten zu realisierende Unterhaltsansprüche) oder sonst zu
missbilligende Verhaltensweisen bestehen."
- 15
- Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. September 1992 - 8 C 68. und
70.90 - BVerwGE 91, 82 grundsätzlich entschieden, dass die Inanspruchnahme von Wohngeld
im Sinne des § 18 Abs. 3 WoGG missbräuchlich ist, wenn sie auf einen Sachverhalt
gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des
Wohngeldbezuges zu erklären, d.h. um dieses Zieles willen gleichsam konstruiert ist. Das
Gericht ist dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Februar 1994 -
VG 21 A 970.91 - ZMR 1994, 346). Soweit es zur Auslegung und Anwendung des § 18 Abs. 3
WoGG a. F. die Auffassung vertreten hat, zur Annahme einer missbräuchlichen
Inanspruchnahme reichten beim Antragsteller allgemein zu missbilligende
Verhaltensweisen" aus, die ihrerseits nicht das besondere Gewicht eines Missbrauchs
haben müssten (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1991 - VG 21 A 347.89; Urteil vom 3. Juni
1992 - VG 21 A 833.89 - ZMR1993, 194; Urteil vom 23. Februar 1994 - VG 21 A 970.91 - ZMR
1994, 346 und Urteil vom 20. April 1994 - VG 21 A 934.91 -), ist es von dieser Auffassung
abgerückt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000 - VG 21 A 82.99 - S. 5 f. des Amtl. Abdr.).
Hierfür war die Erkenntnis maßgebend, dass der Gesetzgeber mit dem Änderungsgesetz von
1980 den Tatbestand einer durch eigenes schweres Verschulden bedingten Notlage bewusst
aufgegeben hat, und die Annahme missbräuchlicher Inanspruchnahme nicht voraussetzt, dass
dem Antragsteller ein sittenwidriges, sonstwie verwerfliches oder sogar auf einen
versuchten Betrug hinauslaufendes Verhalten vorzuwerfen ist (BVerwG 91, 82 [87 f.]). Im
Übrigen gelten für die Anknüpfung an allgemein zu missbilligende Verhaltensweisen die
gleichen Bedenken, die auch gegen den Begriff des schweren Verschuldens erhoben worden
sind. Die Rechtsprechung des BVerwG hatte nämlich klargestellt, dass mit diesem Ausdruck
nur ein vorwerfbares Verhalten gemeint sein kann, das ursächlich für die Notlage der
Familie ist, sofern sich dieses Verhalten aus rechtlichen oder moralischen Gründen als
besonders verwerflich darstellt. Für den für erheblich erklärten Schuldvorwurf, der mit
dem Wort schwer besonders qualifiziert wird, bedarf es jedoch fester und
allgemein anerkannter Maßstäbe, die gesetzlichen Regelungen oder dem Sittengesetz
entnommen werden können (BVerwGE 44, 278 [279 f]; 41, 220 [224]; 23, 331 [336]). Die
Annahme eines besonders verwerflichen Verhaltens beschränkte sich nach dieser
Rechtsprechung auf Fälle wie etwa der beispielhaft erwähnten Trunksucht und des
Lotterlebens (BVerwGE, 41, 224) und reduzierte damit die Anwendung der Vorschrift auf
praktisch - zumal mit den Erkenntnismöglichkeiten der Wohngeldämter - kaum feststellbare
besonders tadelnswerte Extremfälle menschlichen Verhaltens. Allgemein zu missbilligende
Verhaltensweisen sind als Voraussetzung des Missbrauchs auch oder erst recht bedenklich
unscharf. Feste und allgemein anerkannte Maßstäbe zur Beurteilung dessen, was nach
allgemeiner Anschauung und Rechtsüberzeugung zu missbilligen ist, sind nicht ersichtlich.
- 16
- Das Bundesverwaltungsgericht hat daher zu Recht in seiner neueren Rechtsprechung auf den
speziellen Zusammenhang zwischen der missbräuchlichen Inanspruchnahme und dem WoGG
abgestellt. Die Erfüllung des Tatbestandes hängt dann davon ab, ob die Gesamtumstände
des Einzelfalles den Schluss gebieten, die Gewährung von Wohngeld widerspreche bei dieser
Sachlage der Intention des Gesetzes. Das wiederum ist der Fall, wenn sich der
Antragsteller ... ungewöhnlich verhält und sich dieser Ungewöhnlichkeit wegen die
Annahme aufdrängt, die Grundlage des Wohngeldanspruchs sei (ggf. insoweit) gleichsam
künstlich" oder konstruiert" (BVerwGE 91, 82 [88]). Die
Missbilligung muss das besondere Gewicht eines Missbrauchs haben (vgl. OVG Berlin, Urteil
vom 19. August 1993 - OVG 6 B 9.92 - S. 7 des Amtl. Abdr.). Damit wird dem Anliegen der
Neuregelung von § 18 Abs. 3 WoGG a.F. entsprochen, den Missbrauchstatbestand zu Gunsten
einer vereinfachten Umsetzung in der Verwaltungspraxis einzuschränken und im Wesentlichen
auf die vergleichsweise seltenen Fälle zu beschränken, in denen die Inanspruchnahme von
Wohngeld auf einen gekünstelten Sachverhalt gestützt wird, der vom Antragsteller
gleichsam zu diesem Zweck konstruiert worden ist (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 23. April
1999 - OVG 3 B 3.94 - S. 19 des Amtl. Abdr.).
- 17
- Anhand dieser Vorgaben kann das Gericht nicht feststellen, die Inanspruchnahme von
Wohngeld durch den Kläger wäre missbräuchlich. Der Beklagte stellt entscheidend darauf
ab, der Kläger habe zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Antragstellung (BVerwGE
84, 278) über ein Vermögen von mehr als 81.000,- Euro verfügt und überschreite daher
eine angenommene Vermögensgrenze von 61.000,- Euro, die sich an § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG
a.F. orientiere. Nach dieser Vorschrift wurde Wohngeld nicht gewährt, wenn ein zum
Haushalt rechnendes Familienmitglied im Jahr der Stellung des Antrages auf Wohngeld
Vermögensteuer zu entrichten hat. Das war bei natürlichen Personen nach §§ 6, 9
VermStG bei einem steuerpflichtigen Vermögen von mehr 120.000,- DM der Fall. Im Hinblick
auf BVerfGE 93, 121 zur Frage der Vereinbarkeit von Vorschriften des
Vermögensteuergesetzes mit Art. 3 GG wird seit dem 1. Januar 1997 Vermögensteuer nicht
mehr erhoben. § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG a.F. wies seitdem keinen Regelungsgehalt mehr auf
und wurde durch Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) ersatzlos gestrichen. In der Gesetzesbegründung
heißt es hierzu wörtlich (vgl. BT-Drs. 14/1523, S. 186):
- 18
Abs. 1 Nr. 3 a.F. soll gestrichen werden: Die
bisherige Regelung zum Wegfall des Wohngeldanspruchs bei Entrichtung von Vermögensteuer
kann entfallen, da dieser Steuertatbestand inzwischen gestrichen wurde. Eine materielle
Änderung liegt insoweit nicht vor, da die Inanspruchnahme von Wohngeld in Fällen eines
entsprechend großen Vermögens regelmäßig missbräuchlich im Sinne der neuen Nummer 6
(bisheriger § 18 Abs. 3) sein dürfte.
- 19
- Das Gericht teilt nicht die Auffassung, im Hinblick auf diese Begründung sei davon
auszugehen, der Missbrauchstatbestand könne bei einem entsprechend großen Vermögen des
Antragstellers erfüllt sein. Der Beklagte misst der Gesetzesbegründung, die obendrein
über den Regelungsgehalt der in Rede stehenden Gesetzesänderung hinausgreift, eine
Bedeutung zu, die ihr nicht zukommt. Zwar kann man ihr entnehmen, die Verfasser des
Gesetzentwurfs hätten als Folge der Neuregelung eine Anwendung des
Missbrauchstatbestandes bei einem entsprechend großen Vermögen nicht nur als
rechtlich möglich, sondern sogar regelmäßig für angezeigt gehalten. Allerdings erweckt
das konjunktivische dürfte den Anschein einer gewissen Unsicherheit über die
rechtliche Belastbarkeit dieser Annahme. Ob dies zutrifft, kann jedoch dahingestellt
bleiben. Denn auch eine aus der Gesetzesbegründung belegbare Vorstellung, mit der
Neufassung des Gesetzes weiterreichende als die ausdrücklich geregelten Änderungen
herbeizuführen, sozusagen als Ersatz für den Wegfall des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG a.F.,
hätte im Gesetz selbst einen Anhalt finden müssen. Das ist hier nicht der Fall. Den
Gesetzesmaterialien kann neben den herkömmlichen Auslegungsmethoden nur eine ergänzende
oder klarstellende Bedeutung zukommen. Bloße Anhaltspunkte in Form von Äußerungen in
den Materialien reichen nicht aus, eine den Empfänger von Sozialhilfeleistungen
belastende Änderung der Gesetzeslage zu bewirken, wenn sie im Gesetzestext selbst keinen
Ausdruck findet. Nach § 31 SGB I dürfen Rechte und Pflichten in den
Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder
aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt (vgl. zu Vorstehendem
BVerwGE 116, 161 [166 f.]). Eine den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügende
gesetzliche Grundlage für die angefochtenen Bescheide des Beklagten besteht nicht.
- 20
- § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG a.F. bestätigte als Ausnahmevorschrift das wohngeldrechtliche
Grundprinzip, dass es allein auf das Einkommen und nicht auf das Vermögen ankommt (§§
2, 9 ff., Anlagen). Denn der Wohngeldanspruch errechnet sich aus der Gegenüberstellung
des monatlichen Gesamteinkommens zu der zu berücksichtigenden monatlichen Miete oder
Belastung. Der spätere Verbrauch eines Vermögens ist keine Einnahme im
wohngeldrechtlichen Sinne (vgl. BVerwGE 108, 296 zu § 76 BSHG: Sozialhilferechtlich ist
Einkommen alles das, was jemand im Bedarfszeitraum wertmäßig dazuerhält und Vermögen
das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Deshalb ist z.B. ein in einem früheren
Zeitraum angefallenes Einkommen nach allgemeinen Sozialleistungsgrundsätzen im
maßgebenden Einkommensermittlungszeitraum kein Einkommen. Es bedarf daher z.B. einer
klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung zur Zurechnung eines früher angefallenen
Einkommens zu einem späteren Einkommensermittlungszeitraum (vgl. zu § 11 Abs. 4 WoGG VG
Berlin, ZMR 2006, 571). Dies würde erst recht für die Anrechnung von Vermögen auf den
Wohngeldanspruch gelten. Der Gesetzgeber hatte daher mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG a.F.
einen eigenständigen Versagungsgrund bei Entrichtung von Vermögensteuer geschaffen.
Dessen hätte es nicht bedurft, wenn darin zugleich eine missbräuchliche Inanspruchnahme
von Wohngeld zu sehen gewesen wäre. Dieser Versagungsgrund unterliegt vielmehr seinen
eigenen Gesetzmäßigkeiten, die oben dargestellt sind. Danach verbietet sich die Annahme,
steuerpflichtiges Vermögen stelle als solches eine missbräuchliche Inanspruchnahme von
Wohngeld dar. Auszugehen ist davon, dass nicht jede Handlung oder gewählte rechtliche
Gestaltung, die in ihrer Konsequenz zum Entstehen (oder zu einer Erhöhung) eines
Wohngeldanspruchs führt, deshalb den Tatbestand missbräuchlichen Verhaltens erfüllt
(BVerwGE 91, 83 [87] unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C
104.89 - Buchholz 454.71 § 41 WoGG Nr. 2). Sprechen objektiv einleuchtende
außerwohngeldrechtliche Gründe für die Vornahme einer Handlung oder Wahl einer
Gestaltung, kann also das Wohngeld als Zweck für eine Vorgehensweise hinweggedacht
werden, ohne dass diese als solche unverständlich wird, scheidet von vornherein die
Annahme eines missbräuchlichen Verhalten aus (vgl. BVerwGE, a.a.O.). So liegt es hier. Es
kann nicht zweifelhaft sein, dass auch ein entsprechend großes Vermögen für
sich genommen keinen wohngeldrechtlichen Bezug hat, wie der vorliegende Sachverhalt nur
bestätigen kann. Damit fehlt es hier an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
- 21
- Auch das vom Beklagten angeführte öffentliche Interesse an der Verhinderung
sozialer Schieflagen in Folge der Streichung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 WoGG a.F.
führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Regelungen des Wohngeldrechts über die
Einkommensanhängigkeit eines Wohngeldanspruchs haben nur insoweit den wirtschaftlichen
Bedarf des begünstigten Personenkreises im Blick. Wann ein Bedarf bzw. eine Mangellage
aus wohngeldrechtlicher Sicht im Hinblick auf Einkommen des Antragstellers besteht, regeln
(allein) die §§ 9 ff. WoGG (vgl. BVerwGE 116, 161 [168]).
- 22
- Die Sache war auch spruchreif (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 69, 198) und deshalb
auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Wohngeld in der bisherigen Höhe
von 208,- Euro monatlich ab November 2006 für den Regelbewilligungszeitraum von zwölf
Monaten (§ 27 Abs. 1 WoGG) zu erkennen.
- 23
- Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO.
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