Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. |
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Die Beschwerde ist unbegründet, denn sie vermag der das Entscheidungsergebnis des
Verwaltungsgerichts selbständig tragenden Begründung dazu, dass ein Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht worden sei, keine Argumente entgegen zu setzen, die die hierfür
vom Verwaltungsgericht herangezogene Gegenüberstellung von sich nach §§ 13 und 14 WoGG
in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechtes und zur
Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September 2008 (BGBl. I, 1856) und des 1.
Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I, 2963)
ergebenden Einkommen einerseits und von monatlichen Belastungen nach § 12 Abs. 1 und 6
WoGG andererseits unter Anlegung der sich aus § 19 WoGG ergebenden Wohngeldtabelle als
unzutreffend erscheinen lässt. |
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Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, dass der Antragsgegner seine
Darlehensverbindlichkeiten mit einer Restschuld von 132.936,00 EUR per 31. Dezember 2008
sowie weitere Kosten der Liegenschaft fehlerhaft nicht in Abzug gebracht habe. Nach § 1
WoGG wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten
Wohnens entweder als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder als Zuschuss zur Belastung
(Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i.
V. m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG ist derjenige nicht wohngeldberechtigt für den
Lastenzuschuss, der nach § 10 Abs. 1 WoGG die Kosten für den Kapitaldienst und die
Bewirtschaftung von Wohnraum betrifft, der Wohnraum in einem eigenen Haus bewohnt, das -
wie das Haus des Antragstellers - mehr als 2 Wohnungen hat. Diesem Personenkreis, zu dem
danach der Antragsteller zählt, steht nach § 3 Abs. 1 WoGG vielmehr nur Wohngeld in Form
des Mietzuschusses zu. Dabei ist nach § 9 Abs. 3 Satz 1 WoGG im Fall des § 3 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 WoGG als Miete der Mietwert des selbst bewohnten Wohnraums im eigenen Haus
zugrunde zu legen. Dementsprechend findet eine Wohngeld-Lastenberechnung nach § 10 Abs. 2
WoGG, die nach Ansicht des Antragstellers entgegen § 19 Abs. 2 WoGG nicht in der nach der
Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2) vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgt sein soll, nicht statt. |
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Der Mietwert des Wohnraums des Antragstellers ist zutreffend ermittelt worden. Nach §
11 Abs. 1 WoGG ist die bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigende Miete die
Summe aus der Miete, die sich nach § 9 WoGG ergibt, und dem Betrag für Heizkosten nach
§ 12 Abs. 6 WoGG. Abschläge nach § 9 Abs. 2 WoGG hat der Beklagte zu Recht nicht
vorgenommen, weil hier ein Fall des § 9 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
WoGG vorliegt. In den Fällen, in denen für vom Eigentümer selbst genutzten Wohnraum ein
Mietzuschuss in Betracht kommt, ist anstelle eines Mietbetrages der Mietwert der Wohnung
zugrunde zu legen; dies ist nach § 7 WoGV ein Betrag, der der Miete für vergleichbaren
Wohnraum entspricht, ggf. mit Zu- oder Abschlägen für Wohnwertunterschiede. |
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So Schubart/Kohlenbach/Wienicke, Wohn- und Mietrecht, Stand Mai 2008, Teil I/2, Anhang
C.1., § 9 WoGG, Anm. 8. |
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Danach ist die Anlehnung an die durchschnittliche Miete pro qm für die
fremdvermieteten Wohneinheiten im gleichen Haus, wie sie der Antragsgegner mit seiner
Beschwerdeerwiderung vom 10. August 2009 dargelegt hat, nicht zu beanstanden. Gegen die
Deckelung der Miete nach Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und nach
der Mietstufe gem. § 12 WoGG auf 330 EUR hat der Antragsteller gleichfalls keine
substantiierten Einwendungen erhoben. Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner die
Mietenstufe zutreffend bestimmt hat, drängen sich nicht auf. |
7 |
Ein etwaiges Interesse des Antragstellers, über die wirtschaftliche Sicherung
angemessenen und familiengerechten eigenen Wohnens hinaus die Finanzierung des gesamten
Hauses mit seinen 3 Wohnungen und damit die Bildung von Vermögen zu sichern, kann im
Rahmen der Gewährung von Wohngeld keine Berücksichtigung finden. |
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. |
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Mit der Streitwertfestsetzung folgt der Senat den Ausführungen des
Verwaltungsgerichts. |
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Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der
Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. |
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