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- Die Klägerin bewohnt seit dem 01.09.2003 mit ihrem Sohn eine 84 qm große, vor dem
01.01.1992 erstmals bezugsfertig gewordene Wohnung. Nach den Angaben im Wohngeldantrag
wird die Miete nach dem Mietvertrag vom 31.08.2003 aber nicht entrichtet. Daher lehnte die
Behörde mit Bescheid vom 04.05.2004 die beantragte Leistung mit der Begründung
missbräuchlicher Inanspruchnahme (§ 18 Abs. 6 WoGG) ab.
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- Gegen diese Entscheidung richtete sich der Widerspruch der Klägerin. Zur Begründung
trug sie vor, dass die Miete von ihren Eltern gestundet ist und vom künftigen Erbe in
Abzug gebracht wird.
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- Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2005 wies das Regierungspräsidium in Darmstadt den
Widerspruch als unbegründet zurück. Im Einzelnen ist dort ausgeführt:
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Gemäß § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung vom
23.01.2002 (BGBl. I, S.474) wird Wohngeld zur wirtschaftlich Sicherung angemessenen und
familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum
geleistet.
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Als Miete ist in der Regel das im Mietvertrag vereinbarte
Entgelt anzusehen. Der Betrag des zwischen dem Vermieter und Mieter vereinbarten Entgeltes
ist jedoch nicht in jedem Falle der Berechnung des Mietzuschusses als Miete zu Grunde zu
legen. Bei der Bemessung des Wohngeldes kann vielmehr stets nur die Summe eingesetzt
werden, die vom Antragsberechtigten beziehungsweise von einem zu seinem Haushalt
rechnenden Familienmitglied tatsächlich für die Wohnraumnutzung aufgebracht wird.
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Wenn nun angegeben wird, dass die Miete nicht gezahlt wird
sondern gestundet ist, ändert dies an sich nichts daran, dass die gestundeten Beträge zu
einem späteren Zeitpunkt zu bezahlen sind.
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Wird vorübergehend. keine oder nur eine geringere Miete
entrichtet, weil die mietvertraglich an sich fälligen Leistungen auf Grund
nachträglicher Vereinbarung ganz oder teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt zu
zahlen sind, kann gemäß Erläuterung 31 zu § 5 WoGG in Buchsbaum u.a., Kommentar zum
Wohngeldgesetz, der Bemessung des Mietzuschusses das im Mietvertrag vereinbarte Entgelt
allenfalls dann zu Grunde gelegt werden, wenn der gestundete Betrag noch im laufenden
Bewilligungszeitraum fällig und mit Sicherheit auch gezahlt wird. Der
Bewilligungszeitraum beginnt am 01.04.2004 und endet am 31.03.2005. Nach den Angaben des
Vermieters ist die Miete gestundet und wird in der Erbauseinandersetzung in Anrechnung
gebracht. Nach diesen Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Miete im
laufenden Bewilligungszeitraum gezahlt wird. Somit kann das im Mietvertrag vereinbarte
Entgelt zur Bemessung des Mietzuschusses nicht zu Grunde gelegt werden. Eine
Leistungsberechnung ist somit nicht möglich.
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- Mit Schriftsatz vom 24.05.2005, bei Gericht am 25.05.2005, hat die Klägerin Klage
erhoben und verfolgt ihr Anliegen weiter. Die von der Behörde vertretene Auffassung, dass
das Wohngeld zu versagen ist, da die Klägerin im Anwesen ihrer Eltern lebe und zwar einen
Mietvertrag vorgelegt habe, die Miete jedoch nicht entrichtet werde, sei letztlich
unrichtig. Tatsache sei vielmehr, dass zwischen den Eltern und der Klägerin ein
Mietvertrag abgeschlossen und der Vertrag schuldrechtlich wirksam sei.
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- Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ab 01.03.2004 monatlich
Wohngeld zu leisten und ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zu
bewilligen.
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- Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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- Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
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- Die Wohngeldakten der Behörde (Blatt 1 bis 89) haben vorgelegen.
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- Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
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- Über den Antrag darf der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs.
1 Nr. 3 VwGO).
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- Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen der §§ 114 Abs. 1 und 121 Abs.
2 ZPO, die hier wegen § 166 VwGO gelten, liegen nicht vor. Danach erhält eine Partei,
die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe
(erforderlichenfalls unter Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes), wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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- Diese hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage ist jedoch in dem Verfahren nicht
glaubhaft gemacht worden. Die von der Klägerin angegriffenen Bescheide sind nicht
rechtswidrig. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen im
Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch das Klagevorbringen nötigt
nicht zu einer anderen Betrachtung der Dinge. Dass schuldrechtliche Wirkungen des
Mietvertrages bestehen, ist für den Wohngeldanspruch unerheblich. Durch die unbefristete
Stundung durch die Eltern ist die Miete derzeit nicht fällig und Wohngeld zur Sicherung
einer angemessenen Wohnung nicht erforderlich.
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- Deshalb verbietet sich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.
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