Tatbestand
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Der 73-jährige Kläger begehrt von der Beklagten Wohngeld als Mietzuschuss für die
Zeit ab März 2007 und reichte hierfür am 09.03.2007 bei der Beklagten den
(Wiederholungs-) Antrag ein. Der Kläger bewohnt im Stadtgebiet der Beklagten in der ...
Str. ... seit 15.02.2007 eine 2-Zimmer-Wohnung mit 56 qm. Im Antragsformular gab der
Kläger an, dass er Rentenzahlungen in Höhe von 495,62 EUR/Monat erhalte und die Miete
einschließlich der Nebenkosten 350 EUR betrage. Ausweislich des dem Antrag beigefügten
Mietvertrages vom 15.02.2007 zwischen dem Kläger und der Vermieterin, seiner Tochter,
beträgt die Netto-Miete monatlich 365 EUR, die gesondert zu zahlenden Betriebskosten wie
Wasser, Warmwasser, Heizung, Müllabfuhr etc., belaufen sich auf 90 EUR. In der
Formularbescheinigung zum Wohngeldantrag, die die Angaben zur Miete betrifft,
hat der Kläger bei der Höhe der monatlichen Gesamtmiete einschließlich der Nebenkosten
keinen Betrag eingetragen; als Kosten für die Heizung und das Warmwasser hat er je ein
Betrag von 45 EUR angegeben. |
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Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 30.03.2007 darauf hin, dass sein
Wohngeldantrag noch unvollständig sei und er bis zum 20.04.2007 eine Negativbescheinigung
über die Grundsicherungsleistung und Mietzahlungsnachweise der letzten drei Monate
einreichen solle. Nachdem sich der Kläger binnen der gesetzten Frist nicht gemeldet
hatte, lehnte die Beklagte seinen Antrag mit Bescheid vom 08.05.2007 nach § 66 SGB I
wegen fehlender Mitwirkung ab. |
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Am 06.06.2007 legte der Kläger eine Bescheinigung über Mietzahlung vom
15.05.2007 vor, wonach Mietzahlung für Monate März, April, Mai 2007 hiermit
bestätigt werde. Unterschrieben ist die Bescheinigung vom Vermieter:
.... Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin unter dem 12.06.2007 mit, dass
sie den Nachweis über Mietzahlungsnachweise in der vorgelegten Form nicht anerkennen
könne. Er möge Mietzahlungsnachweise, wie z.B. Kontoauszüge, bis spätestens 28.06.2007
vorlegen. Unter dem 22.06.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Mietzahlung
nicht überwiesen, sondern in bar getätigt werde. Unter dem 20.07.2007 legte der Kläger
die Negativbescheinigung über die Grundsicherungsleistung vor. Mit Schreiben vom
03.08.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass weiterhin Mietzahlungsnachweise
benötigt würden, die bis zum 24.08.2007 vorzulegen seien. Falls er seiner
Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, könne der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt
werden. Der Kläger erwiderte unter dem 18.09.2007, dass die Beklagte bereits eine
Mietquittung über drei Monate erhalten habe. Weil das Mietverhältnis zwischen
Angehörigen eines verwandtschaftlichen Grades bestehe, sei eine Quittungsbestätigung im
Hinblick auf das Vertrauensverhältnis nicht üblich. Die Beklagte teilte dem Kläger mit
Schreiben vom 04.10.2007 mit, dass sie die Mietzahlungsnachweise in der vorgelegten Form
nicht anerkennen könne. Der Wohngeldstelle müsse nachgewiesen werden, dass die Miete
tatsächlich gezahlt werde, gerade im Hinblick auf das Mietverhältnis zwischen zwei
Angehörigen. Dem Antragsformular sei zu entnehmen, dass er mittlerweile wieder ein
eigenes Girokonto habe. Deshalb möge er Kontoauszüge vorlegen, aus denen ersichtlich
sei, dass Miete gezahlt werde. Sollten die Unterlagen nicht bis spätestens 29.10.2007
vorgelegte werden, bleibe der Antrag vom März 2007 abgelehnt. Unter dem 19.10.2007
erklärte der Kläger, dass er die Empfangsquittung in rechtsgültiger Form vorgelegt
habe. Die Miete werde gezahlt, die Versicherung möge der Beklagten genügen. Ein
Girokonto habe er aus Kostengründen nicht; er habe lediglich ein Sparkonto. Die Beklagte
teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.11.2007 erneut mit, dass die von ihm vorgelegte
Empfangsquittung nicht anerkannt werden könne. Aus der Quittung sei nicht ersichtlich,
für welches Objekt die Miete gezahlt werde, wer der Einzahler sei und in welcher Höhe
die Mietzahlungen geleistet würden. Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 04.10.2007
werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Mietzahlungen
zweifelsfrei nachgewiesen werden müssten. Er möge das Sparkonto bis 23.11.2007 vorlegen,
damit der Zahlungsfluss der Mietzahlungen überprüft werden könne. |
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Mit Schreiben vom 27.03.2008 wandte sich die Tochter des Klägers an die Beklagte. Sie
brauche das Geld für die Bezahlung der mit dem Haus verbundenen Kosten. Das Wohngeld
könne auch direkt auf ihr eigenes Konto überwiesen werden. |
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Anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers bei der Beklagten am
22.04.2008 erklärte der Kläger, dass er den Ablehnungsbescheid vom 08.05.2007 nicht
erhalten habe. |
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Mit Bescheid vom 30.04.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des
Klägers vom 09.03.2007 auf Wohngeld für die Zeit ab 01.03.2007 nach § 66 SGB I wegen
mangelnder Mitwirkung (nochmals) ab. Es würden Mietzahlungsnachweise benötigt, aus denen
ersichtlich sei, dass die Miete tatsächlich gezahlt worden sei, z.B. Kontoauszüge oder
Überweisungsbelege. |
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Der Kläger erhob am 15.05.2008 Widerspruch, da der Bescheid auf falschen Angaben
beruhe. |
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Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 15.08.2008 zurück und bestätigte die Ablehnung des Wohngeldantrages wegen
fehlender Mitwirkung. Ergänzend führte es aus, dass der Kläger keine Gründe nach § 65
Abs. 1 Nr. 1 bis 2 und Abs. 3 SGB I vorgebracht habe, die seine Mitwirkungsverweigerung
rechtfertigen würde, noch sei nach § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I eine Amtsermittlung einfacher
als die Mitwirkung des Klägers. Auf Grund der nahen Verwandtschaftsbeziehungen habe der
Kläger eine erhöhte Nachweispflicht, um keinen Verdacht der Manipulation entstehen zu
lassen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16.08.2008 zugestellt. Unter dem
25.08.2008 teilte er dem Regierungspräsidium daraufhin mit, dass er bei seiner Tochter im
Haus in einer dürftigen 2-Zimmer-Wohnung wohne. Die Miete zahle er immer in bar, weil
dies der einfachste Weg sei. |
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Am 15.09.2008 reichte ein Herr ... auf dem Schriftbogen von ... (Dres.: Dr. ... &
Coll.) einen Schriftsatz bei Gericht ein, wonach gegen den Bescheid der Beklagten vom
30.04.2008 Klage erhoben werden solle. Er schreibe für den Kläger, da dieser infolge
seines Gesundheitszustandes und seines hohen Alters dazu nicht mehr in der Lage sei. Eine
förmliche Vertretung sei derzeit nicht vorgesehen. Nach Hinweis des Gerichts auf das
Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht für eine wirksame Klageerhebung, legte ein Herr
... unter obigem Schriftbogen eine vom Kläger unterschriebene Blanko-Vollmacht vom
09.12.2008 vor, wonach in Sachen ... ./. ... wegen Wohngeld Vollmacht erteilt wird (u.a.)
zur Prozessführung. |
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Zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung forderte das Gericht den
Kläger auf, darzulegen, auf welches Konto ihm die monatliche Rente überwiesen wird bzw.
falls er kein Konto besitze, auf welchem Wege er die Rente erhalte sowie auf welchem Wege
er die monatliche Mietzahlung an seine in ... im ... wohnende Tochter, seine Vermieterin,
übermittle. Zur Klagebegründung führte der Kläger unter dem 28.01.2009 u.a. aus: Die
Zahlung der Rente erfolge auf das Konto, mit dem seine Tochter die Zahlungen für die
Versorgungsbetriebe ihres Hauses erledige, als da seien Betriebsstrom, Erdgas, Wasser und
Abwasser, Versicherungen, Abfallgebühren usw. sowie die Zahlungen für die
Hypothekendarlehen, die auf dem Haus ruhten. Die Tochter sei auf die Einnahmen angewiesen,
um selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Außer der kärglichen Rente
besitze er keine Einnahmen oder Gelder. Die restlichen 150 EUR nach Abzug der Miete
stünden zu einem mehr als bescheidenen Lebensunterhalt zur Verfügung. |
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Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung seines Antrages (§ 88 VwGO), |
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den Bescheid der Beklagten vom 30.04.2008 und den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.09.2008 aufzuheben. |
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Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der ablehnenden
Bescheide. Die vorgelegten Belege seien aus ihrer Sicht unzureichend, da notwendige
Angaben über Einzahler, Empfänger, Objekt und Miethöhe fehlten. Bereits im ersten
Wohngeldantrag vom 10.01.2004 und dem Verlängerungsantrag vom 05.12.2004 habe es
Rückfragen wegen fehlender Belege für die tatsächlichen Mietzahlungen gegeben. Die
Unstimmigkeiten hätten damals zunächst aufgeklärt und Belege nachgefordert werden
müssen. Dem Kläger und seiner Tochter als Vermieterin sei also die Problematik bei der
Vermietung an nahe Verwandte und das Erfordernis geeigneter Nachweise für tatsächliche
Mietzahlungen für den im Jahr 2007 gestellten Folgeantrag nicht unbekannt gewesen. |
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Das Gericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 29.12.2008 Prozesskostenhilfe ohne
Ratenzahlung bewilligt. |
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Zum Termin der mündlichen Verhandlung am 18.02.2009 sind die Beteiligten nicht
erschienen. |
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und weiterer Einzelheiten wird auf die
Gerichtsakte und die von der Beklagten und vom Regierungspräsidium Stuttgart vorgelegten
Behördenakten verwiesen. |
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Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und
entscheiden, da in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2
VwGO). |
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die verwaltungsgerichtliche
Überprüfung eines - wie hier - auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsaktes ist
beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der
Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheids genügt dessen Aufhebung. Die
Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistung kann
grundsätzlich nicht erstritten werden. Anderes würde nur dann gelten, wenn die
Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
17.01.1985 - 5 C 133/81 - NVwZ 1985, 490). Der Klagantrag des Klägers war dem
entsprechend gemäß § 88 VwGO sachdienlich als Anfechtungsantrag auszulegen. Für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide ist auf die Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids abzustellen. |
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Die Klage wurde auch fristgerecht erhoben. Da der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart am 16.08.2008 zugestellt worden war, endete die Klagefrist
mit Ablauf des 16.09.2008 (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klageschrift wurde am
15.09.2008 auf dem Schriftbogen von ... (Dres.: Dr. ... & Coll.) bei Gericht
eingereicht, unterschrieben von einem Herrn .... Eine wirksame Klageerhebung war damit
aber noch nicht erfolgt. Denn Herr ... erklärte zwar in der Klageschrift, dass er für
den Kläger schreibe, der hierzu nicht mehr in der Lage sei. Er wies jedoch weiter darauf
hin, dass eine förmliche Vertretung derzeit nicht vorgesehen sei. Eine von einem
Vertreter ohne Prozessvollmacht erhobene Klage ist jedoch unzulässig. Eine
Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Prozess betreffenden Prozesshandlungen, wobei
die prozessrechtliche Bevollmächtigung nur durch eine schriftliche Vollmacht nachgewiesen
werden kann (vgl. auch § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Eine ohne Vollmacht vorgenommene
Prozesshandlung ist unzulässig. Das Gericht kann allerdings einen vollmachtlosen
Vertreter zur Prozessführung einstweilen zulassen (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 89 Abs. 1
ZPO), hat ihm dann aber eine Frist zur Beibringung der Vollmacht zu bestimmen. Diese
Fristsetzung war hier durch das Gericht erfolgt. Der Mangel der Vollmacht bei Erhebung der
Klage kann durch Genehmigung des Vertretenen, die auch in der Erteilung einer
Prozessvollmacht liegen kann, mit rückwirkender Kraft geheilt werden, soweit noch nicht
ein das Rechtsmittel als unzulässig abweisendes (Prozess-) Urteil vorliegt (vgl.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17.04.1984 -
GmS-OGB 2/83 -, DVBl 1984, 779; vgl. auch § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Mit Vorlage der vom
Kläger am 09.12.2008 schriftlich erteilten Prozessvollmacht in Sachen ... ./. ...
wegen Wohngeld“ bei Gericht am 17.12.2008 konnte damit aber der Mangel bei
Erhebung der Klage nachträglich geheilt werden, da bis zu diesem Zeitpunkt ein
abweisendes Urteil noch nicht ergangen war. Soweit die Prozessvollmacht die Benennung des
Vertreters nicht enthält, führt dies nicht zu einem Mangel der Vollmacht. Zwar muss der
Bevollmächtigte in der Vollmachtsurkunde regelmäßig namentlich bezeichnet sein, jedoch
kann auch eine Blankovollmacht ausreichen (vgl. Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 14).
Hiervon ist vorliegend auszugehen. Die Prozessvollmacht ergänzt inhaltlich die bereits am
24.09.2008 vorgelegte Vollmacht vom 22.09.2008, in der der Kläger ausdrücklich Dr. ...
Vollmacht erteilt hatte, mit der Befugnis, Untervollmacht zu erteilen. Es erscheint
deshalb nicht rechtsfehlerhaft, die am 17.12.2008 von den Dres. ... & Coll. vorgelegte
Prozessvollmacht als an diese ausgestellt anzusehen. Damit ist die Klage als am 15.09.2008
fristgerecht erhoben anzusehen. |
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Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
30.04.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.09.2008
sind rechtmäßig und verletzen Rechte des Klägers nicht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Wohngeld zu Recht wegen
fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I abgelehnt. |
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Gemäß § 66 Abs. 1 SGB I kann der Leistungsträger die Leistung ohne weitere
Ermittlungen ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der
Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn der Antragsteller/Leistungsempfänger seinen
Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und damit die
Sachverhaltsaufklärung erheblich erschwert. |
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Die Auskunftspflichten des Antragstellers im Wohngeldrecht sind in § 25 Abs. 1 Nr. 1
WoGG und ergänzend - gemäß § 25 Abs. 4 WoGG - in §§ 60 und 65 Abs. 1 und 3 SGB I
geregelt. Danach hat der Antragsteller alle Tatsachen anzugeben, die für die Gewährung
von Wohngeld erheblich sind (vgl. Buchsbaum u.a., Wohngeldrecht, C. Erl. § 23 WoGG Rdnr.
32). Er ist verpflichtet, alle für die Art und den Umfang seiner Einnahmen erheblichen
Angaben zu machen und entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen (vgl.
Buchsbaum u.a., aaO. zu § 10). Die Mitwirkungspflicht setzt allerdings nicht die Pflicht
der Behörden außer Kraft, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§§ 20 ff. SGB X
ff.) Damit ist die Mitwirkungspflicht u.a. dann begrenzt, wenn sich die Wohngeldstelle die
erforderlichen Kenntnisse durch geringeren Aufwand als der Antragsteller selbst beschaffen
kann (vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Als Alternativen bei der Informationsbeschaffung
stehen der Wohngeldbehörde u.a. die Amtshilfe anderer Behörden (§§ 3 - 7, 21 Abs. 4
SGB X) oder die Einholung von amtlichen Auskünften und die Beiziehung von Akten (§ 21
Abs. 1 SGB X) zur Verfügung. Derartige Alternativen bestanden hier nicht, da sich die
Beklagte Informationen in Bezug auf das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und seiner
Tochter auf keinem anderen Wege hätte selbst beschaffen können. |
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Die formalen Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 66 Abs. 1 SGB I waren
eingehalten worden. Der Kläger ist auf seine Mitwirkungspflichten gemäß §§ 60 ff. SGB
I durch die Beklagte mehrfach schriftlich (vgl. u.a. Schreiben vom 03.08.2007, 04.10.2007
und 06.11.2007) hingewiesen worden. In den Schreiben wurde unmissverständlich dargelegt,
welcher Umstand zur Mitwirkung des Klägers bei der Aufklärung seiner Einkommenslage
Anlass gegeben hat, nämlich die nicht hinreichend nachgewiesenen Mietzahlungen an seine
Tochter, und welche Folgen die mangelnde Mitwirkung nach sich ziehen würde. Seiner
Mitwirkungspflicht ist der Kläger nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Fristen
nachgekommen. Er hat sich lediglich wiederholt darauf berufen, dass die bereits vorgelegte
Bescheinigung seiner Tochter vom 15.05.2007, die die Beklagte allerdings zu Recht als
nicht ausreichend erachtet hatte (s.u.), zum Nachweis der Mietzahlungen genüge. |
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Die Mitwirkung des Klägers an der Sachverhaltsaufklärung war auch
materiell-rechtlich geboten. Die Gewährung von Wohngeld hängt maßgeblich davon ab, ob
ein Antragsteller auch tatsächlich Miete bezahlt (vgl. § 1 Abs. 1 WoGG: Wohngeld als
Mietzuschuss) und falls ja, in welcher konkreten Höhe (vgl. §§ 2, 5 WoGG). Die Beklagte
hat in Übereinstimmung hiermit zutreffend dargelegt und begründet, dass der Kläger
vorliegend nicht hinreichend nachgewiesen hat, dass und in welcher Höhe er Mietzahlungen
an seine Tochter leistet. |
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Grundsätzlich wird es nicht zu beanstanden sein, wenn ein Antragsteller gegenüber
der Behörde zum Nachweis seiner Mietzahlungen Quittungsbelege seines Vermieters vorlegt.
Denn es sind durchaus Fälle vorstellbar, in denen die Mietzahlung nicht über ein
Girokonto oder mittels einer Barüberweisung abgewickelt werden kann, sondern durch
Barzahlung erfolgt, weil einer der Beteiligten nicht über ein solches Konto verfügt.
Damit den Quittungsbelegen aber eine den Kontoauszügen oder sonstigen
Überweisungsbelegen gleichwertige Beweiskraft zukommt, sollte sich aus ihnen zumindest
ergeben, wer eine Mietzahlung in welchem Monat und in
welcher Höhe an den Vermietergeleistet hat. Dies gilt dabei unabhängig davon,
ob das Mietverhältnis zwischen Fremden oder Verwandten bzw. sich sonst nahestehenden
Personen besteht. Auch bei der Vermietung unter Verwandten ist genau zu prüfen, ob ein
ernsthaftes Mietverhältnis besteht, d.h. die Miete auch tatsächlich bezahlt wird. Diesen
Anforderungen genügt die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung über
Mietzahlung seiner Tochter vom 15.05.2007 nicht. Weder ist darin der Einzahler
benannt noch die Höhe der Mietzahlung. Gerade zur Miethöhe hätte es im Falle des
Klägers aber eines weiteren Nachweises bedurft, denn die Angaben, die er bis zur
Zustellung des Widerspruchsbescheids zur Miethöhe gemacht hatte, waren widersprüchlich
und konnten bereits deshalb einer Wohngeldberechnung nicht zu Grunde gelegt werden. So
hatte der Kläger im Formularantrag vom 09.03.2007 angegeben, dass die Miete
einschließlich Nebenkosten im Monat 350 EUR betrage. Ausweislich des von ihm gleichzeitig
vorgelegten Mietvertrages soll die Miete im Monat aber netto 365 EUR zuzüglich 90 EUR
Nebenkosten betragen, mithin insgesamt 455 EUR. In dem Formular, in dem Angaben zur Miete
gemacht werden sollen, war schließlich zum Betrag der monatlichen Gesamtmiete gar nichts
angegeben. Diese widersprüchlichen - und unvollständigen - Angaben konnten zudem Zweifel
daran aufkommen lassen, ob der Kläger überhaupt Miete an seine Tochter bezahlt. Dies
umso mehr, als der Kläger bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids nicht nachvollziehbar
dargelegt hat, auf welchem Weg er das Geld seiner Tochter zukommen lässt. Soweit er am
22.06.2007 angegeben hatte, dass er ihr das Geld in bar übergebe, hätte es angesichts
des ca. 50 km entfernt gelegenen Wohnorts der Tochter weiterer Darlegungen bedurft, um
eine Barzahlung glaubhaft nachzuweisen. Die Zweifel an der Mietzahlung des Klägers haben
sich - im Nachhinein betrachtet - auch als durchaus berechtigt erwiesen. Denn im
vorliegenden gerichtlichen Verfahren wurde nunmehr vorgetragen, dass die Rentenzahlung des
Klägers auf ein Konto der Tochter erfolge, mit der diese die Zahlungen für die
Versorgungsbetriebe ihres Hauses erledige. Abgesehen davon, dass dies den bisherigen
Angaben des Klägers, er bezahle die Miete bar an seine Tochter klar widerspricht, kann
diesem Vortrag noch immer nicht entnommen werden, dass der Kläger tatsächlich Miete an
seine Tochter bezahlt. Denn allein der Umstand, dass seine Rente auf ein Konto seiner
Tochter überwiesen wird, besagt nichts darüber, dass damit eine gegen den Kläger
bestehende Mietforderung der Tochter beglichen werden soll. Dies umso weniger, als
offenbar ohne genaue Zuordnung die gesamte Rente in Höhe von ca. 500 EUR auf das Konto
der Tochter fließt, die Miete aber nur zwischen 350 EUR und 455 EUR betragen soll. In
welcher Höhe der Kläger nun tatsächlich Miete bezahlen soll, ergibt sich im Übrigen
hieraus ebenfalls nicht, da nicht nachvollziehbar dargelegt wurde, in welcher Höhe und
auf welchem Weg der Kläger einen Geldbetrag aus seiner Rentenzahlung vom Konto seiner
Tochter zurück erhält. |
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Auf Grund der fehlenden Mitwirkung des Klägers durften die Behörden im Hinblick auf
diese Unklarheiten und im Rahmen des ihnen nach § 66 Abs. 1 SGB I zustehenden Ermessens
die Gewährung von Wohngeld ablehnen. Jedenfalls die Widerspruchsbehörde hat erkannt,
dass die Entscheidung in ihrem Ermessen liegt. Die von ihr angestellten
Ermessenserwägungen halten einer gerichtlichen Nachprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO
stand. Weder hat sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch hat sie
von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht. So ist sie bei ihrer Entscheidung insbesondere nicht von unzutreffenden,
unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen
ausgegangen, noch hat sie wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen (vgl.
Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl., § 114 Rdnr. 12). |
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO |
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