Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um das Bestehen eines Wohngeldanspruchs einer Heimbewohnerin
für den Zeitraum 01.03. bis 31.12.2004. |
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Der Landeswohlfahrtsverband Baden beantragte am 05.03.2004 bei der Beklagten gem. §
91a BSHG die Feststellung eines Wohngeldanspruchs für Frau ... ... (N.R.). Gleichzeitig
wurde ein Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X geltend gemacht und um Auszahlung des
bewilligten Wohngeldes an den Landeswohlfahrtsverband gebeten. Als Wohnanschrift wurde in
diesem Antrag sowie in nachfolgenden Schreiben und im Wohngeldformular angegeben Haus K.,
Am K. 4 bis 6, ... F.. Tatsächlich wohnte Frau R. nicht dort, sondern ab 16.04.2004 in
der T. Straße 17, ... F. in einem Haus T. des Heimträgers (Caritasverband F. Stadt
e.V.). Diese von den Antragsangaben abweichende Wohnanschrift wurde nach Aktenlage von der
Beklagten erstmals anhand eines Melderegisterauszugs vom 13.03.2006 festgestellt. |
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Mit Bescheid vom 14.03.2006 an den Kläger - insoweit als Rechtsnachfolger des
Landeswohlfahrtsverbands - lehnte die Beklagte den Feststellungsantrag für die Zeit ab
01.03.2004 ab, weil die Antragsberechtigung nach § 3 WoGG nicht bestehe. Für den
tatsächlich genutzten Wohnraum in der T. Straße 17 sei zu keinem Zeitpunkt ein
Wohngeldantrag gestellt worden, und in dem Gebäude Am K. 4 bis 6 habe Frau R. nicht
gewohnt. |
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Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 24.03.2006 Widerspruch und führte zur
Begründung aus, Frau R. sei ab dem 16.04.2004 Bewohnerin eines Wohnheimes und zähle
damit nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG sehr wohl zum antragsberechtigten Personenkreis. Bei der
Adresse Haus T., T. Straße 17 handle es sich lediglich um eine
Außenwohngruppe des Haus K.. Sämtliche Verwaltungsangelegenheiten des
Haus T. würden über die Einrichtung Haus K. abgewickelt. Für
das Haus K. und das Haus T. gebe es nur eine
Vergütungsvereinbarung für die Wohnangebote nach dem Leistungstyp I. 2. 1.. Allein die
versehentlich angegebene Adresse Haus K. anstatt Haus T. könne
nicht dazu führen, dass der Wohngeldantrag wegen Fehlens der Grundvoraussetzungen
abgelehnt werde. Im Übrigen hätte die Beklagte im Rahmen der gebotenen Amtsermittlung
über eine kurze Nachfrage beim Landeswohlfahrtsverband den Sachverhalt aufklären und,
sofern überhaupt notwendig, eine entsprechende zeitnahe Korrektur der Wohnungsangabe
ermöglichen können. Eine von der Beklagten für ihren Rechtsstandpunkt herangezogene
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg sei nicht einschlägig, weil in jenem
Verfahren bereits Wohngeld bewilligt gewesen und der tatsächliche Wohnort bei der
Bewilligung noch nicht bekannt gewesen sei. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte vor
Erlass des Bescheids die Kenntnis des tatsächlichen Wohnorts erlangt. Eine Entscheidung
unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnorts hätte somit durch Korrektur der
Angaben erfolgen können. |
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Durch Widerspruchsbescheid vom 25.07.2006 wies das Regierungspräsidium F. den
Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte habe ihre Wohngeldentscheidung
richtigerweise auf den im Antrag genannten und nicht auf den tatsächlichen Wohnraum
bezogen. Der Fehler bei der Antragstellung gehe zu Lasten des Landeswohlfahrtsverbandes
bzw. des Klägers als dessen Rechtsnachfolger. |
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Am 10.08.2006 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er führt zur
Begründung aus: Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz solle die
Wohngeldstelle den Antrag und die dazugehörigen Unterlagen alsbald nach Eingang auf
Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und fehlende Unterlagen anfordern. Dagegen habe
die Beklagte verstoßen. Sie habe, wie dem Vorlageschreiben der Beklagten an das
Regierungspräsidium zu entnehmen sei, nach der Anforderung notwendiger Unterlagen die
Bearbeitung des Antrages nach einem Erlass des Bundes vom 08.06.2004 aufgeschoben. Erst im
Zuge der Neuberechnung von Wohngeld für den Personenkreis der Heimbewohner sei am
13.03.2006 festgestellt worden, dass Frau R. in der T. Straße 17 polizeilich gemeldet
sei. Die Verpflichtung zur baldigen Vollständigkeits- und Richtigkeitsprüfung hätte
aber bereits im Jahre 2004 zur Ablehnung des Wohngeldantrages führen müssen, wenn man
der Argumentation des Ablehnungsbescheids folge. Denn nach dem Erlass des
Bundesministeriums für Verkehr-, Bau-, und Wohnungswesen vom 08.06.2004 sei die
Einkommensermittlung bei Heimbewohnern nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG bzw. § 10 Abs. 2 Nr.
16 WoGG a.F. i.V.m. § 8 WoGV entsprechend einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11.12.2003 geregelt worden. Die Zurückstellung der Antragsbearbeitung aufgrund dieses
Erlasses sei im vorliegenden Fall somit nicht zulässig gewesen, zumal die Beklagte nicht
über die Zurückstellung informiert habe. Zumindest ab dem Zeitpunkt einer rechtzeitigen
Unterrichtung bzw. Bescheidung wäre eine erneute Antragstellung erfolgt und hätte ab
dann ein Anspruch auf Wohngeld bestanden. Diesbezüglich werde die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand für einen neuen Antrag auf Wohngeld geltend gemacht. |
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Der Kläger beantragt sinngemäß, |
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den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums F. vom 25.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, einen
Wohngeldanspruch für Frau N. R. in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.03.2004 bis
31.12.2004 festzustellen. |
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Sie führt zur Begründung aus, das Wohngeldgesetz gehe von einer Zweckbindung des
Wohngeldes an einen bestimmten Wohnraum aus. Dies ergebe sich bereits aus § 1 WoGG sowie
aus § 30 Abs. 1 WoGG. Nach der zuletzt genannten Vorschrift entfalle der
Wohngeldanspruch, wenn der Wohnraum von keinem Familienmitglied mehr genutzt werde.
Voraussetzung für die Leistung von Wohngeld sei also, dass der Wohnraum vom
Antragsberechtigten auch tatsächlich zum Wohnen benutzt werde. Der Auffassung des
Klägers, wegen des Charakters des Hauses T. als Außenwohngruppe der Haupteinrichtung St.
K. sei gleichwohl ein Wohngeldanspruch gegeben, könne nicht gefolgt werden. Es handle
sich hier nicht um einen bloßen Betten- oder Zimmerwechsel in einer Einrichtung, sondern
um einen Zuzug in ein anderes als das im Antrag genannte, mehrere Kilometer von der
Haupteinrichtung getrenntes Gebäude. Ferner spreche der Umstand, dass für den
Personenkreis der Heimbewohner der jeweilige Miethöchstbetrag nach § 8 WoGG anzuwenden
und dieser wesentlich von dem jeweiligen Baujahr des Gebäudes abhängig sei, für eine
getrennte Betrachtung des Wohnens im Haus T. einerseits und im Haus K. andererseits. Diese
Betrachtungsweise sei auch vom Verwaltungsgericht Freiburg in einem ähnlichen Fall
bestätigt worden (Urteil vom 21.01.2004 - 2 K 80/03 -). In jenem Fall sei die Rücknahme
von Wohngeldbescheiden für rechtmäßig erachtet worden, weil der zuständige
Sozialleistungsträger versehentlich die Wohnadresse der Haupteinrichtung und nicht die
Adresse der Außenwohngruppe genannt habe. Der Hinweis des Klägers auf die Pflicht der
Wohngeldbehörde, den Antrag auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, führe zu
keinem anderen Ergebnis. Dieser Verpflichtung sei zum damaligen Zeitpunkt vollständig und
umfassend nachgekommen worden. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Anlass bestanden, die
tatsächlichen Wohnverhältnisse der Frau R. zu überprüfen, nachdem der
Landeswohlfahrtsverband mehrfach als Wohnadresse Am K. 4 bis 6 genannt habe. Auch die
Zurückstellung der Antragsbearbeitung sei nicht zu beanstanden, insbesondere auch nicht
deshalb, weil der Kläger darüber nicht informiert worden sei. Hintergrund der
Zurückstellung sei ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2003 - 5 C 83.02 -
gewesen, in welchem die damalige Einkommensberechnung für den Personenkreis der
Heimbewohner für rechtswidrig erachtet worden sei. Hierauf habe der Bundesgesetzgeber mit
einer Änderung der Einkommensberechnung für Heimbewohner durch das 9. Gesetz zur
Änderung des Wohngeldgesetzes vom 07.07.2005 (BGBl. I S. 2026) reagiert. Mit dem Erlass
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 08.06.2004 seien
sämtliche Wohngeldstellen angewiesen worden, die Bearbeitung entsprechender
Wohngeldanträge bis zur Verkündung des 9. Änderungsgesetzes zurückzustellen. Nach
dieser Verkündung seien sämtliche Anträge und Entscheidungen für den Personenkreis der
Heimbewohner in dem Zeitraum 2001 bis 2004 neu überprüft worden. Im Zuge dieser
Neuberechnung seien schließlich die wahren Wohnverhältnisse der Frau R. anhand des
Melderegisters festgestellt worden. Der Landeswohlfahrtsverband und der Kläger seien
über diese Vorgänge vom Landkreistag, vom Deutschen Städtetag und der
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger informiert worden.
Insofern sei es rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger sich darauf berufe, von der
Zurückstellung keine Kenntnis gehabt zu haben. Für das erstmals im gerichtlichen
Verfahren geltend gemachte Wiedereinsetzungsbegehren fehle es an den formellen und
materiellen Voraussetzungen. Weder sei fristgerecht ein Widereinsetzungsantrag gestellt
noch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt worden. Auch sei die Versäumung einer
Antragstellung mit der richtigen Wohnanschrift nicht unverschuldet, sondern dem
Landeswohlfahrtsverband bzw. dem Kläger als seinen Rechtsnachfolger zuzurechnen. Die
zulässige Zurückstellung der Antragsbearbeitung weise im Übrigen keinen Zusammenhang
mit der in dem Wohngeldantrag angegebenen Adresse auf; die Zurückstellung habe dem
Landeswohlfahrtsverband deshalb auch keinen Anlass geben können darauf zu vertrauen, dass
die Angaben über die Wohnanschrift zutreffend seien. |
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten und des
Regierungspräsidiums F. (je ein Heft) vor. Auf deren Inhalt wird ergänzend verwiesen. |
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Entscheidungsgründe
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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter
ohne mündliche Verhandlung (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). |
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Klagegegenstand in zeitlicher Hinsicht ist bei sachdienlichem Verständnis des
Klagebegehrens nur der Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.2004. Denn Frau R. hat nach dem
unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ab 01.01.2005 Grundsicherungsleistungen bezogen,
was nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG wegen der Inkorporierung von Unterkunftskosten in
die Grundsicherungsleistungen zum Ausschluss von sachgleichen Wohngeldansprüchen führt.
Davon abgesehen würde die nachstehende rechtliche Würdigung sinngemäß auch für die
Folgezeit ab 01.01.2005 gelten. |
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat
keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Feststellung (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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1. Ein vom Kläger der Sache nach geltend gemachter (abstrakter) Wohngeldanspruch für
einen Heimplatz in der Behinderteneinrichtung St. K., unabhängig von Örtlichkeit und
Beschaffenheit der zur Einrichtung gehörenden Gebäude, besteht nach der Systematik des
Wohngeldgesetzes nicht. Diese ist vielmehr, wie sich aus §§ 1, 3 Abs. 2, 4a und
insbesondere 30 Abs. 1 Satz 1 WoGG ergibt, dahin zu verstehen, dass Wohngeld objektbezogen
für konkret-individuell bestimmten und genutzten Wohnraum gewährt wird. Nur so lässt
sich erklären, dass nach § 30 Abs. 1 Satz 1 WoGG ein Wohngeldanspruch entfällt, wenn
Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt ist, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von keinem
zum Haushalt rechnenden Familienmitglied mehr benutzt wird. Daraus folgt zum Beispiel
auch, dass bei einem Umzug die Bewilligung eines Mietzuschusses für die bisherige Wohnung
nicht für die neue Wohnung fortgilt. Der Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld entsteht
also nicht schon durch die Nutzung einer (abstrakt) zuschussfähigen Wohnung.
Voraussetzung für die Anspruchsentstehung des hier in Rede stehenden Mietzuschusses ist
gem. § 3 Abs. 1 WoGG vielmehr auch ein konkret auf den neuen Wohnraum bezogener Antrag
auf Bewilligung von Wohngeld (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 31.05.2001, FEVS 53,
478; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 21.01.2004 - 2 K 80/03 -). Für die gebotene Trennung
nach konkret genutzten Wohnraumobjekten auch in den Fällen, in denen verschiedene
Gebäude im Eigentum ein und desselben Eigentümers bzw. eines Heimträgers stehen,
spricht deutlich auch der von der Beklagten zu Recht angeführte Gesichtspunkt, dass der
jeweilig zu berücksichtigende Miethöchstbetrag nach § 8 WoGG unter anderem von Alter
und Ausstattung des jeweiligen Gebäudes abhängt. Dass nach dem Vortrag des Klägers hier
für beide Häuser eine einheitliche Vergütungsvereinbarung bestanden haben mag, ist,
abgesehen von faktischen Zufälligkeiten im Einzelfall, wohngeldrechtlich schon im Ansatz
wegen der andersartigen Bemessungsmaßstäbe unerheblich. Hiernach hat sich die rechtliche
Prüfung jeweils isoliert auf Wohnraum im Haus T. einerseits (nachstehend 2.) und Haus K.
andererseits (nachstehend 3.) zu beziehen. |
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2. Für den von Frau R. tatsächlich bewohnten Wohnraum im Haus T. fehlt es an der
nach § 3 Abs. 1 WoGG erforderlichen konkret objektbezogenen Antragstellung. Denn der vom
insoweit gem. § 91a BSHG legitimierten Landeswohlfahrtsverband gestellte Antrag benannte
eindeutig und allein das Haus K., Am K. 4 bis 6, als Wohnraum, für den ein Mietzuschuss
beantragt wurde. Diese Verfahrenshandlung muss der Kläger als Rechtsnachfolger des
Landeswohlfahrtsverbands gegen sich gelten lassen, zumal der Kläger die Antragstellung
auch in der Folgezeit nicht korrigiert hat. Mit seinem in diesem Zusammenhang erhobenen
Einwand, bei einem rechtzeitigen Hinweis der Beklagten auf die falsche Wohnungsangabe
wäre der Antrag noch rechtzeitig korrigiert worden, dringt der Kläger nicht durch. Zum
einen überspannt er damit die ins Feld geführte Amtsaufklärungspflicht der Beklagten,
insofern er im Kern eine routinemäßige Überprüfung der Wohnungsangaben in einem
Wohngeldantrag selbst dann verlangt, wenn - wie hier - Antragsteller eine selbst der
Amtsaufklärungspflicht unterliegende Behörde ist. Schon bei einer Antragstellung durch
den Bewohner selbst ist zweifelhaft, ob die Wohngeldbehörde ohne konkreten Anlass in
jedem Einzelfall zu Gunsten des Antragstellers zur Überprüfung der Richtigkeit der
Wohnungsangabe verpflichtet ist. Diese Angabe gehört grundsätzlich der Sphäre des zur
Mitwirkung am Verwaltungsverfahren verpflichteten Antragstellers an. Jedenfalls aber bei
einer Antragstellung durch den Landeswohlfahrtsverband durfte die Beklagte von einer um so
höheren Richtigkeitsgewähr der - im Übrigen mehrfach gleichlautend gemachten -
Wohnungsangaben im gestellten Antrag und im nachfolgenden Schriftverkehr ausgehen. |
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Ohne Erfolg rügt der Kläger des Weiteren die ohne ausdrücklichen Hinweis an den
Kläger erfolgte Zurückstellung der Antragsbearbeitung und die Bescheidung des Antrags
erst im Jahre 2006. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung gute Gründe für die
Hinausschiebung der Bearbeitung angeführt, denen der Kläger auch nicht mehr
entgegengetreten ist. Die Bescheidung erst im März 2006 ist mithin nicht als sachwidrig
oder gar rechtlich unzulässig zu beurteilen, so dass dahinstehen kann, welche Ansprüche
dem Kläger andernfalls aus diesem Grunde zustehen könnten. Es hätte dem Kläger im
Übrigen freigestanden, eine frühere Bescheidung anzumahnen. Dass dies unterblieben ist,
mag seinerseits seinen guten Grund darin haben, dass der Kläger über die Hintergründe
der letztlich sogar durch einen bundesministeriellen Erlass angeordneten Bearbeitungsstopp
informiert war; selbst wenn der Landeswohlfahrtsverband bzw. der Kläger diese Kenntnis
nicht gehabt haben sollte, müsste er sich diese Unkenntnis als grobes Versäumnis in
seiner Amtsführung zurechnen lassen. |
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Für eine vom Kläger erstmals in der Klagebegründung geltend gemachte
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - wohl hinsichtlich der rechtzeitigen Antragstellung
für den tatsächlich genutzten Heimplatz im Haus T. - ist hiernach schon wegen des nicht
unverschuldeten Versäumens korrekter Antragstellung kein Raum. Davon abgesehen hat die
Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht darauf hingewiesen, dass das
Wiedereinsetzungsbegehren in eine verwaltungsverfahrensrechtliche Antragsfrist auch eine
entsprechende - ihrerseits fristgerechte - Beantragung der Wiedereinsetzung bei der
Verwaltungsbehörde sowie die - ebenfalls fristgebundene - Nachholung des jeweiligen
Sachantrags (hier auf Bewilligung eines Mietzuschusses für den Heimplatz im Haus T.)
voraussetzen würde. Auch an der Erfüllung dieser formellen Voraussetzungen fehlt es
indes. |
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3. Ein Anspruch auf Wohngeldleistungen für einen Heimplatz im Haus K. scheitert zwar
nicht schon an dem Erfordernis der Antragstellung nach § 3 Abs. 1 WoGG. Denn auf dieses
Haus bezieht sich der vom Landeswohlfahrtsverband bzw. dem Kläger gestellte
Wohngeldantrag. Es fehlt jedoch unstreitig an der Nutzung eines Heimplatzes in diesem Haus
als weiterer konstitutiver Voraussetzung eines Wohngeldanspruchs. |
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom
Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben. |
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