Datum Gericht Az 27.01.2011 VG Berlin 21 K 431.10Kurztext Kein Wohngeld bei Vermögen von
84.000 Bei einem Vermögen von 84.000 besteht nach einem Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin kein Anspruch auf Wohngeld.
Der 52 Jahre alte Kläger hatte Ende 2009 beim Bezirksamt Mitte von Berlin die Bewilligung
von Wohngeld für die von ihm (und einer weiteren Person) bewohnte 105 qm große
Mietwohnung beantragt, für die er eine anteilige Warmmiete von rund 460 zahlte.
Dabei gab er an, nahezu kein Einkommen zu haben und von seinem Kapitalvermögen zu leben,
das er mit rund 55.000 bezifferte. Das Wohngeldamt lehnte den Antrag ab, weil es
von einem Kapitalvermögen von rund 70.000 ausging und damit die nach den
Verwaltungsvorschriften des Bundes vorgesehene Vermögensgrenze von 60.000
überschritten war. Nach dem Wohngeldgesetz des Bundes besteht kein Wohngeldanspruch,
soweit die Inanspruchnahme von Wohngeld missbräuchlich wäre, insbesondere wegen
erheblichen Vermögens.
Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage ab, da der Kläger über erhebliches
Vermögen im Sinn der Ausschlussvorschrift verfüge. Erhebliches Vermögen
liege vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalles dem Wohngeldantragsteller
zugemutet werden könne, die Mietbelastung aus seinem vorhandenen Vermögen zu bestreiten.
Hiervon könne in der Regel ausgegangen werden, wenn das verwertbare Vermögen die
Freibeträge nach dem Vermögens-steuergesetz an die der Gesetzgeber in seiner
Begründung angeknüpft habe - übersteige. Da diese Freibeträge allerdings zuletzt 1993
festgelegt worden seien, seien sie inflationsbedingt anzupassen. Derzeit gelte daher eine
Vermögensgrenze von rund 80.000 . Das Vermögen des Klägers überschreite diese
Grenze. Er verfüge nicht nur über ein Kapitalvermögen von rund 66.000 , sondern
auch über gegenüber der Behörde nicht angegebene Gesellschaftsanteile an
einer GmbH im Wert von mindestens 18.000 . Im Übrigen habe er auch eine
Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von rund 187.000 und ein 10.000 qm
großen Gewerbegrundstück verschwiegen. Dieses Grundstück habe der Kläger seinerzeit
für umgerechnet rund 330.000 erworben, und er habe nicht den Nachweis für seine
Behauptung erbracht, dass es inzwischen wohl keinerlei Wert mehr aufweise.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg zugelassen. Langtext
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