Tatbestand Die Beteiligten streiten über
die teilweise Rückforderung von Wohngeld sowie über die Höhe des Wohngeldanspruchs.
Der Kläger nahm vom 21.10.2013 bis zum 17.04.2014 an einer berufspraktischen
Weiterbildung teil. Für diesen Zeitraum erhielt er ein monatliches Arbeitslosengeld in
Höhe von 519,00 . Im Übrigen bestritt er seinen Lebensunterhalt mit seinen
Ersparnissen.
Am 29.11.2013 beantragte der Kläger beim Beklagten die Bewilligung von Wohngeld für die
von ihm angemietete 34,96 m² große Erdgeschosswohnung im Gebiet der Beklagten. Die
Gesamtmiete für die Wohnung beträgt 357,25 . Davon entfallen 35 auf
Heizkosten. Zu diesem Zeitpunkt besaß er ein Vermögen von ca. 800,00 .
Mit ihrem Wohngeldbescheid Nr. 01 vom 17.12.2013 gewährte die Beklagte dem Kläger ein
monatliches Wohngeld in Höhe von 159,00 für die Zeit vom 01.11.2013 bis 30.04.14.
Zum Jahreswechsel erhielt die Beklagte aufgrund eines automatisierten Datenabgleichs
Kenntnis von steuerfreien Zinseinnahmen des Klägers in Höhe von insgesamt 731,00
von der Deutschen Bank und der NORD/LB.
Mit Schreiben vom 11.03.2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, Jahresbescheinigungen
über Zinsen für die Jahre 2012 und 2013 von der Deutschen Bank und der NORD/LB
vorzulegen. Sie gab ihm zugleich Gelegenheit, zu einer eventuellen Neufestsetzung des
Wohngeldes Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23.03.2014 äußerte der Kläger, dass
ihm die Zinseinkünfte auf das Konto bei der Deutschen Bank nicht als Einkommen
angerechnet werden könnten, da er auf dieses Geld keinen Zugriff habe. Die Zinseinkünfte
stammen aus einem Sparvertrag, den seine Großmutter F. beginnend am 01.03.2005 mit einer
vereinbarten Laufzeit von zehn Jahren für ihn abgeschlossen habe, wobei eine vorzeitige
Auszahlung ausgeschlossen ist. Die monatlichen Sparraten in Höhe von 200,00 wurden
von F. als Startkapital für eine erste Aussteuer geleistet. Die am 28.02.2013
auf das Sparkonto ausgeschütteten Jahreszinsen beliefen sich auf 846,44 . Am
28.02.2014 wurden dem Sparkonto Jahreszinsen in Höhe von 978,79 gutgeschrieben.
Weiter sei ein Sparkonto bei der NORD/LB, auf dem er im Kalenderjahr 2013 steuerfreie
Zinsen in Höhe von 0,89 erwirtschaftet hatte, im Zeitpunkt der Wohngeldbeantragung
längst aufgelöst gewesen. Bei den im Antrag angegebenen Ersparnissen handele es sich um
den Restbetrag aus diesem Konto. Auf einem Treuhandkonto der Streif Holding GmbH & Co.
KG bei der NORD/LB (jetzt Braunschweigische Landesbank) hat er Zinseinkünfte in Höhe von
2,94 auf die Mietkaution erzielt. Er meint, diese Zinsen könnten ihm nicht
zugerechnet werden, da er auf das Treuhandkonto keinen Zugriff habe.
Mit ihrem Wohngeldbescheid Nr. 02 vom 02.04.2014 hob die Beklagte ihren ursprünglichen
Bescheid auf, setzte das Wohngeld für denselben Bewilligungszeitraum unter Anrechnung
jährlicher Zuwendungen der Großmutter in Höhe von 2.400,00 und jährlicher
Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 860,10 auf monatlich 57,00 fest
und forderte die Erstattung des bis zum 31.03.2014 überzahlten Betrages in Höhe von
510,00 . Zugleich rechnete er den Teilbetrag von 57,00 mit dem weiteren
Wohngeldanspruch für April 2014 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei
den Einzahlungen der Großmutter auf das Sparkonto bei der Deutschen Bank um
wohngeldrechtlich zu berücksichtigende, wiederkehrende Zuwendungen handele, die der
Kläger entgegen seiner Mitwirkungspflicht verschwiegen habe. Wegen der Einzelheiten der
Berechnung wird auf Blatt 6 und 7 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Am 02.04.2014 beantragte der Kläger die Weiterleistung von Wohngeld. Ab dem 01.04.2014
bezog er kein Arbeitslosengeld mehr, sondern Einkünfte aus einem vom 01.04.2014 bis
30.09.2014 befristeten Arbeitsverhältnis in Höhe von monatlich 680,00 brutto.
Mit Wohngeldbescheid Nr. 03 vom 09.05.2014, abgesandt am 12.05.2014, bewilligte die
Beklagte dem Kläger auf der Grundlage der geänderten Verhältnisse und unter Anrechnung
der Zuwendungen der Großmutter und der hieraus zu erwartenden Zinsen für die Zeit vom
01.05.2014 bis 30.09.2014 Wohngeld in Höhe monatlich 105,00 . Wegen der
Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 75 und 76 der Beiakte A Bezug genommen.
Gegen den Wohngeldbescheid Nr. 02 hat der Kläger am 01.05.2014 und gegen den
Wohngeldbescheid Nr. 03 am 12.06.2014 jeweils Klage erhoben. Die Klagen sind mit Beschluss
vom 22.07.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Zur Begründung der Klagen vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren und führt unter Berufung auf die Rechtsprechung zum
Ausbildungsförderungsrecht aus, dass er auf das Sparkonto bei der Deutschen Bank keinen
Zugriff habe. Er sei nicht einmal sicher, ob er je über dieses Geld verfügen werde, da
er nicht im Besitz der Sparurkunde sei. Die hiesige Konstellation sei auch nicht mit einem
Bausparkonto zu vergleichen, da die monatlichen Spareinzahlungen nicht vom Kläger selbst,
sondern seiner Großmutter stammen, sodass der Kläger im Zweifel zunächst eine
Herausgabeklage anstrengen müsste, bevor er auf das Geld tatsächlich zugreifen könne.
Dies sei ihm mit Blick auf die familiäre Beziehung nicht zumutbar. Zudem würde er durch
den Wohngeldbescheid Nr. 02 hilfsbedürftig.
Ursprünglich hat der Kläger unter anderem beantragt, festzustellen, dass die von der
Großmutter eingezahlten Beträge sowie die sich hieraus ergebenden Zinsen
wohngeldrechtlich nicht anrechenbar sind. In der mündlichen Verhandlung vom 26.02.2015
hat er vor Stellung der Anträge die Klage insoweit zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr, unter Aufhebung der Wohngeldbescheide der Beklagten vom
02.04.2014 und vom 09.05.2014 die Beklagte zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher
Höhe zu zahlen, ohne die Zinseinkünfte aus dem Sparvertrag bei der Deutschen Bank sowie
die Spareinlagen seiner Großmutter auf diesem Konto und auch ohne die Zinsen aus dem
Mietkautionskonto bei der Braunschweigischen Landessparkasse als Einkommen zu
berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Vertiefend führt sie aus, dass es für die Berücksichtigung von Einnahmen bei der
Wohngeldberechnung auf die steuerrechtliche Zuordnung und nicht auf die tatsächliche
Verfügbarkeit ankomme. Es gelte das steuerrechtliche Zuflussprinzip.
Festgeldsparverträge seien mit Bausparverträgen vergleichbar, da es erst zu einem
festgelegten Zeitpunkt zur Auszahlung des Sparbetrags und der Kapitalerträge komme und
der Bausparer während der vertraglich festgelegten Ansparphase ebenfalls nicht über das
Geld verfügen könne. Daher seien die entsprechenden Ansichten zur wohngeldrechtlichen
Anrechnung von Zinsen aus Bausparverträgen, die in der Kommentarliteratur vertreten
werden, entsprechend anzuwenden und die vom Kläger im Kalenderjahr 2013 erzielten
Kapitalerträge in die bei der Wohngeldentscheidung anzustellende Prognose über sein
zukünftiges Einkommen einzubeziehen. Bei den Einzahlungen der Großmutter handele es sich
um wiederkehrende Zahlungen auf ein Konto des Klägers, weshalb das eingezahlte Guthaben
dem Kläger nach § 14 Absatz 2 Nummer 19 Wohngeldgesetz (WoGG) zuzurechnen sei.
Einkünfte, die nicht direkt an den Betroffenen ausgezahlt werden, würden ebenfalls zu
den wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Einnahmen zählen, denn durch die Zahlung sei
die Befreiung von einer Verbindlichkeit gegeben. Da der Sparvertrag auf den Namen des
Klägers abgeschlossen worden sei, habe die Großmutter keine rechtliche Möglichkeit
über das Geld zu verfügen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im
Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge
der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Absatz 3
Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig
und begründet.
1. Hinsichtlich des Wohngeldbescheides Nr. 2 ist die Anfechtungsklage statthaft, da durch
die Aufhebung dieses Bescheides der Wohngeldbescheid Nr. 1, mit welchem dem Kläger
Wohngeld in der begehrten Höhe bewilligt worden war, wieder auflebt. Die auch im Übrigen
zulässige Anfechtungsklage ist begründet, da der Wohngeldbescheid Nr. 2 rechtswidrig ist
und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Absatz 1 Satz 1 VwGO.
Die Voraussetzungen zur Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach § 45
Absatz 1 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X), der einzigen ernsthaft in
Betracht zu ziehenden Rechtsgrundlage, sind vorliegend nicht erfüllt. Nach § 45 Absatz 1
Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Der aufgehobene Wohngeldbescheid Nr. 1 ist jedoch rechtmäßig gewesen, da hier
insbesondere das Einkommen des Klägers bereits vollständig berücksichtigt worden ist.
Gemäß § 4 Nr. 3 WoGG richtet sich das Wohngeld u. a. nach dem Gesamteinkommen, d. h.
der Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich
der Freibeträge und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen, § 13 WoGG. Das
Jahreseinkommen ist gemäß § 14 Absatz 1 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im
Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der
Einnahmen nach § 14 Absatz 2 WoGG abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und
Sozialversicherungen. Gemäß § 15 Absatz 1 WoGG ist bei der Ermittlung des
Jahreseinkommens das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im
Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der
Antragstellung herangezogen werden können.
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte zutreffend allein das dem Kläger nach § 136 des
Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) ab dem 21.10.2013 bewilligte
Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 519,90 berücksichtigt. Dies zählt gemäß
§ 14 Absatz 2 Nummer Nr. 6 WoGG in Verbindung mit § 32 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG
ausdrücklich zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen.
a. Die Spareinlagen der Großmutter des Klägers auf das Konto bei der Deutschen Bank
sind hingegen nicht als Einkommen zu berücksichtigen gewesen. Nach § 14 Absatz 1 WoGG zu
berücksichtigende steuerrechtliche Einkünfte sind insbesondere die die Werbungskosten
überschießenden Einnahmen in Form von Gütern, die in Geld oder Geldeswert bestehen und
dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
bis 7 EStG zufließen (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 EStG).
Hierzu zählen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG u. a. sonstige Einkünfte im Sinne
des § 22 EStG, die auch Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen umfassen (§ 22 Nummer 1
Satz 1 EStG). Werden jedoch solche Bezüge freiwillig, auf Grund einer freiwillig
begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt,
so sind sie dem Empfänger einkommensteuerrechtlich - wie hier - nicht zuzurechnen (§ 22
Nummer 1 Satz 2 EStG). Nach § 14 Absatz 2 Nr. 19 WoGG zählen solche
einkommensteuerrechtlich irrelevante Bezüge gleichwohl zum wohngeldrechtlich relevanten
Jahreseinkommen, wenn sie dem Empfänger von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist,
gewährt werden. Bei den Spareinlagen handelt es sich dem Grunde nach um
regelmäßig wiederkehrende freiwillige Zuwendungen einer nicht im Haushalt des Klägers
lebenden Person im vorgenannten Sinne (aa.), allerdings sind sie nicht bereits im
Bewilligungszeitraum im Sinne des § 14 Absatz 2 Nr. 19 WoGG gewährt worden (bb.).
aa. Die Großmutter hat die Spareinlagen zielgerichtet und regelmäßig aufgrund eines
im Jahr 2005 einheitlich gefassten Entschlusses auf das Konto des Klägers geleistet. Zwar
ist das Sparkonto von ihr selbst angelegt worden. Die Leistungen sollen am Ende der
Vertragslaufzeit jedoch einzig dem Kläger zu Gute kommen, der auch Inhaber des Kontos
ist. Für die Beantwortung der Frage, wem ein bei einer Bank geführtes Guthaben
einschließlich gutgeschriebener Zinsen zuzurechnen ist, kommt es maßgeblich darauf an,
wer nach der Vereinbarung des ursprünglich Berechtigten mit dem Kreditinstitut Inhaber
der jeweils in Rede stehenden Forderung werden sollte. In der Regel ist dies, wer den
Sparvertrag mit der Bank abschließt und die Einlagen auf das Konto leistet. Unter
Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere des
erkennbaren Willens des Einzahlenden, wer Gläubiger der Bank sein soll, ist dies
keineswegs zwingend (ausführlich Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.02.2011, Az. 14 A 102/09 m. w. N.). Ebenso wenig ist
stets derjenige berechtigt, der das Sparbuch in den Händen hält. Nichts anderes ergibt
sich aus den vom Kläger zitierten Entscheidungen, welche die Frage der
Vermögensanrechnung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz betreffen und
wonach Inhaber eines Sparkontos zwar derjenige ist, der gemäß der Vereinbarung mit
der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte, dabei aber gilt, dass, wenn ein naher
Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der
Hand zu geben, aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende
sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will [
]
und er damit [
] alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung
bleibt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2010, Az. 12
S 1112/09, im Ergebnis ebenso Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009, Az. 11
K 408/08, jeweils mit weiteren Nachweisen). Entscheidend ist also stets eine Würdigung
der Gesamtumstände, in deren Rahmen den vorgenannten Aspekten lediglich Indizwirkung
zukommt.
Vorliegend hat die Großmutter des Klägers den Sparvertrag im Jahr 2005 mit einer
Laufzeit von zehn Jahren geschlossen und die vereinbarten monatlichen Spareinlagen in
Höhe von 200,00 erbracht. Zudem ist sie im Besitz der Sparurkunde. Dies spricht
grundsätzlich dafür, dass sie selbst gegenüber der Bank forderungs- und zinsberechtigt
sein wollte. Allerdings hat der Kläger keinen ernsthaften Zweifel daran gelassen, dass er
selbst von seiner Inhaberschaft ausgehe und dies im Verhältnis zur Großmutter stets klar
gewesen sei. So hat er sich am 02.04.2014 bei der Beklagten nach der Möglichkeit der
Stundung der Rückforderung bis zum 28.02.2015, dem Ende der Laufzeit des Sparkontos,
erkundigt (Blatt 40 Beiakte A). Schließlich sollten die von der Großmutter getätigten
Einlagen dem Kläger als Startkapital für eine erste Aussteuer zur Verfügung
stehen, was mit einem - nicht einmal ernstlich dargelegten - Vorbehalt, selbst bis zum Tod
Inhaberin der Forderung zu bleiben, unvereinbar ist. Angesichts der vereinbarten Laufzeit
sowie der monatlichen Spareinlagen hat von vornherein die Gesamtsumme der Zuwendungen, die
dem Kläger zu Gute kommen sollte, festgestanden. Die Großmutter hat mit anderen Worten
bereits bei Eröffnung des Sparkontos bewusst eine der Höhe nach bestimmte, feste
Vermögensdisposition zu Gunsten des Klägers getroffen. Ganz entscheidend ist letztlich
der Umstand, dass die Großmutter gegenüber der Deutschen Bank ausdrücklich erklärt
hat, dass der Sparvertrag zu Gunsten des Klägers eingerichtet werden soll. Dieser ist
auch von vornherein über die Einrichtung des Kontos informiert gewesen und hat mit der
Deutschen Bank in Korrespondenz gestanden, wie das Schreiben über die Einrichtung des
Sparvertrags vom 09.02.2005 (Blatt 23 Beiakte A) belegt.
bb. Gleichwohl sind die Zuwendungen dem Kläger nicht bereits vor Ablauf der
Vertragslaufzeit noch im Bewilligungszeitraum im Sinne des § 14 Absatz 2 Nr.19 WoGG
gewährt worden, da der Kläger durch den bloßen Zufluss auf das Sparkonto keinen Zugriff
auf das Geld erhalten hat. Unter Gewährung ist der reale vermögenswerte Zufluss zu
verstehen, und zwar unabhängig von einer etwaigen Zweckbestimmung und unabhängig davon,
ob der Zufluss direkt beim Wohngeldberechtigten oder bei einem Dritten anfällt. Eine
Gewährung ist - wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat - auch anzunehmen, wenn der
Zufluss bei einem Dritten erfolgt, soweit der unmittelbare Vorteil dem Empfänger in Form
der Befreiung von einer Verbindlichkeit zugutekommt (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba,
Wohngeldgesetz, 70. Lieferung 2014, § 14 Rn. 540; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom
27.10.2008, Az. 3 A 255/07; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 28.11.2011, Az. 6 K
1081/10; Verwaltungsgericht München, Urteil vom 26.04.2007, Az. M 22 K 06.98). Eine
Mittelgewährung im wohngeldrechtlichen Sinn kann unter Berücksichtigung von Sinn und
Zweck der Wohngeldgewährung, angemessenes Wohnen zu sichern (§ 1 Absatz 1 WoGG), aber
nur angenommen werden, wenn die Zuwendungen den Wohngeldberechtigten im
Bewilligungszeitraum tatsächlich erreichen und er hierdurch einen in diesem Zeitraum
tatsächlich nutzbaren, wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Mittel müssen ihm mit
anderen Worten bereitgestellt werden. Vorliegend haben die Spareinlagen der Großmutter
den Kläger aber weder tatsächlich erreicht noch haben sie ihn von einer Verbindlichkeit
gegenüber der Deutschen Bank befreit. Die Einzahlungen erfolgten auf das von der
Großmutter eingerichtete Sparkonto, das dem Kläger zwar rechtlich zuzuordnen ist (siehe
oben). Hierauf hat er indes keinen Zugriff gehabt. Zudem ist eine Auszahlung vor dem Ende
der Laufzeit zum 28.02.2015 vertraglich ausgeschlossen gewesen ist, wie durch das
Schreiben der Deutschen Bank vom 09.04.2014 belegt wird (Blatt 50 Beiakte A). Der Kläger
hat über die Zuwendungen der Großmutter im maßgeblichen Zeitraum also nicht verfügen
können. Sie sind für den Kläger während des Bewilligungszeitraums nicht von
unmittelbar verwertbarem Vorteil gewesen und standen ihm insbesondere nicht zur Zahlung
der Miete seiner Wohnung zur Verfügung. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Kläger
durch die Leistungen der Großmutter von einer Verbindlichkeit frei geworden ist. Bei dem
Sparvertrag handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, wobei nach allgemeiner
Lebenserfahrung bei derartigen Ratensparverträgen keine einklagbare Zahlungsverpflichtung
des Ratensparers gegenüber der Bank besteht. Die Zahlung der im Rahmen des
Vertragsschlusses vorgesehenen Spareinlagen stellt vielmehr eine bloße Obliegenheit dar,
um die Zinsen in der avisierten Höhe zu erzielen. Werden die Einlagen nicht bzw. nicht in
voller Höhe geleistet, führt dies lediglich zu geringeren Zinsansprüchen gegen die
Bank.
b. Bei den strittigen Zinseinnahmen handelt es sich zwar um Erträge des Klägers aus
sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 5 EStG und damit dem Grunde nach
um zu berücksichtigende steuerrechtliche Einkünfte nach § 14 Absatz 1 WoGG in
Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 EStG. Die Zinseinkünfte auf das Sparkonto
der Deutschen Bank sind dem Kläger nach den obigen Darlegungen zuzurechnen. Insofern
besteht kein Unterschied zu den Spareinlagen der Großmutter. Bei den Zinsen auf das
Mietkonto handelt es sich trotz des Treuhandverhältnisses ebenfalls um Einkünfte des
Klägers aus Kapitalvermögen im steuerrechtlichen Sinn, da unabhängig von der Anlageform
dem Mieter die Zinsen zumindest solange zugutekommen, wie die Mietsicherheit nicht vom
Vermieter tatsächlich beansprucht wird (siehe nur Bundesministerium für Finanzen,
Schreiben vom 09.05.1994, BGBl. I 1994, 312; Landgericht Berlin, Urteil vom 02.09.1999,
Az. 62 S 107/99 - juris; Schur, in Juris-Praxiskommentar - BGB Band 2, 7. Auflage 2010, §
551, Rn. 17).
Die Zinseinkünfte sind allerdings ebenfalls nicht als im Bewilligungszeitraum zu
erwartende Einnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 WoGG anzusehen. Maßgeblich ist
auch insoweit der reale vermögenswerte Zufluss, wobei spätestens seit der Einführung
des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs nach § 2 EStG von der Geltung des
steuerrechtlichen Zuflussprinzips ausgegangen wird. Nach diesem Zuflussprinzip sind
Einnahmen in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem der Empfänger die wirtschaftliche
Verfügungsmacht über das Geld bzw. die Güter in Geldeswert erlangt. Entscheidend ist
der wirtschaftliche Gesichtspunkt der tatsächlichen Verfügungsmacht und nicht etwa der
zivilrechtliche Grund der Zahlung oder die Fälligkeit des Anspruchs. So ist auch im
allgemeinen Sprachgebrauch das Einkommen nur bzw. erst dann gegeben, wenn es
für den Empfänger tatsächlich verfügbar ist und nicht etwa bereits mit Entstehen des
erst zu einem späteren Zeitpunkt tatsächlich befriedigten Anspruchs. Allerdings hindern
nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bestehende oder nachträgliche
Verfügungsbeschränkungen den steuerrechtlichen Zufluss nicht (Bundesfinanzhof, Urteil
vom 01.10.1993, Az. III R 32/92). Daher sind Sparzinsen und Bausparzinsen steuerrechtlich
in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie dem jeweiligen Konto gutgeschrieben werden,
und zwar unabhängig davon, ob sie den festen Kapitalstock erhöhen sollen oder nicht bzw.
ob sie aufgrund einer vertraglich vereinbarten Laufzeit für den Sparer tatsächlich
nutzbar sind oder nicht. Dasselbe gilt für auf ein Mietkautionskonto gewährte Zinsen
(vgl. Bundesministerium für Finanzen, a. a. O.; Landgericht Berlin, a. a. O.; Schur, a.
a. O.).
Diese rein steuerrechtliche Betrachtungsweise (so Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom
30.11.2006, Az. AN 14 K 05.02281; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, 70. Lieferung
2014, § 14 Rn. 42, die in Fällen der vorliegenden Art von einer Berücksichtigung der
Zinsen ausgehen) wird dem Sinn und Zweck des Wohngeldrechts, angemessenes und
familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu sichern (§ 1 WoGG) vorliegend nicht gerecht,
sondern steht vielmehr im Widerspruch hierzu. Die Geltung des Zuflussprinzips soll gerade
sicherstellen, dass die aktuell bestehende wirtschaftliche Bedarfslage tatsächlich
befriedigt wird (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, 69. Lieferung 2013, § 15 Rn.
36). In aller Regel wird das Zuflussprinzip dieser Zielsetzung auch gerecht. Dies gilt
jedoch nicht im vorliegenden Fall der rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen,
die den Zugriff auf die Sparzinsen vor dem Ende der vertraglichen Laufzeit bzw. auf die
Kautionszinsen vor der Beendigung des Mietverhältnisses und der ordnungsgemäßen
Übergabe des Wohnraums gänzlich ausschließen, da der Anspruchsinhaber tatsächlich
nicht auf dieses Einkommen zugreifen kann. Wenn jedoch feststeht, dass Einkünfte
tatsächlich nicht verwendet und damit nicht zur wirtschaftlichen Sicherung des Wohnens
eingesetzt werden können, erscheint es wohngeldrechtlich widersprüchlich, diese
Einkünfte als im Bewilligungszeitraum zu erwartendes Einkommen anzusehen.
Insofern scheidet insbesondere ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zur
Vermögensanrechnung im Bundesausbildungsförderungsrecht aus, wonach rechtsgeschäftliche
Verfügungsbeschränkungen für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszuordnung
unerheblich sind. Allein maßgeblich ist dort die objektive Zugriffsmöglichkeit
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2000, Az.5 B 182.99; Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.05.2007, Az. 4 LA 88/07; Verwaltungsgericht
Stuttgart, Urteil vom 15.01.2009, Az. 11 K 408/08 mit weiteren Nachweisen). Grund hierfür
ist der nach § 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) geltende Grundsatz der
Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung. Eine vergleichbare Regelung enthält das
Wohngeldgesetz nicht. Zudem ist anders als bei dem grundsätzlich vermögensunabhängigen
Wohngeld bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung das Vermögen anzurechnen, soweit
es die Freibetragsgrenzen überschreitet. Aufgrund dieser Unterschiede ist die
Übertragung der vorgenannten Rechtsprechung nicht möglich. Vielmehr ist eine
unterschiedliche Handhabung mit Blick auf die verschiedenen Regelungsbereiche
interessengerecht. Denn die Ausbildung ist planbar, sodass in aller Regel entsprechende
Vermögensdispositionen getroffen werden können, die einen rechtzeitigen Zugriff auf das
vorhandene Vermögen zur Sicherung der Ausbildung ermöglichen. Dasselbe gilt für die
hieraus erzielten Zinseinkünfte. Wirtschaftliche Engpässe, die zum Bezug von Wohngeld
berechtigen, sind demgegenüber meist nicht einmal vorhersehbar bzw. nicht so weit
vorhersehbar, dass entsprechende Vorkehrungen hinsichtlich eines privatrechtlich
zulässigen, rechtzeitigen Zugriffs auf sämtliche, zu erwartende Einnahmen rechtzeitig
getroffen werden könnten. Insofern ist das Wohngeld eher mit der Sozialhilfe
vergleichbar. Im Sozialhilferecht ist ebenfalls der tatsächliche Zufluss maßgeblich,
wobei das Bundessozialgericht diesen erst dann annimmt, wenn die Einnahmen als
bereite Mittel geeignet sind, den konkreten Bedarf zu decken. Die Anrechnung
lediglich fiktiver Einnahmen ist ausgeschlossen (Bundessozialgericht, Urteil vom
29.11.2012, Az. B 14 AS 161/11 R mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend werden
beispielsweise jährlich zufließende Bausparzinsen zwar als Einkommen qualifiziert,
allerdings erst in dem Zeitpunkt sozialhilferechtlich berücksichtigt, in dem sie
tatsächlich ausgezahlt werden und als bereite Mittel zur Verfügung stehen
(Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.09.2013, Az. L 7 AS
1745/11). Ebenso ist ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen nur dann wirtschaftlich
gesichert, wenn die Zinseinkünfte tatsächlich bereit stehen und für das Wohnen verwandt
werden können.
Dem steht nicht etwa der unter Punkt 17 des Wohngeldformulars genannte Hinweis entgegen,
auch Zinsen aus Bausparverträgen anzugeben. Dieser Hinweis korrespondiert weder
unmittelbar mit dem Gesetzeswortlaut noch handelt es sich um ein bundeseinheitlich
herausgegebenes Formular des Gesetzgebers. Der Hinweis soll den Antragsteller lediglich
darauf aufmerksam machen, welche Positionen beispielsweise wohngeldrechtlich relevant sein
können. Letztlich ist die Angabe im Formular allein vor dem Hintergrund erforderlich, der
Wohngeldbehörde die Prüfung zu überlassen, ob im Bewilligungszeitraum aus dem
(Bau-)Sparvertrag eine reale Zinsausschüttung zu erwarten ist.
Es ist weiter nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des
steuerrechtlichen Einkommensbegriffs die Zielrichtung des Gesetzes verkürzen wollte. Mit
der Einführung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs hat der Gesetzgeber lediglich die
Anpassung der Vorschriften über die Einkommensermittlung an das Wohnbaurecht sowie
weitere Rechtsvereinfachungen beabsichtigt, verbunden mit einer sozial gerechten
Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Leistung von Wohngeld. Im Übrigen hat er
allgemein den Zweck des Gesetzes betont, Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes
und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich zu ermöglichen und auf Dauer zu sichern
(BT-Drucks 14/1636, S. 177 - 178). Mit dieser gesetzgeberischen Absicht ist die von der
Beklagten vertretene Auffassung unvereinbar (a. A. auch, allerdings nicht
unmissverständlich Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, 51. Lieferung 2003, § 10 Rn. 9). Es
liegt eher der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber diesen in der Praxis mit Blick auf die
ohnehin angespannte wirtschaftliche Situation der Leistungsbezieher selten zu erwartenden
Ausnahmefall schlicht nicht bedacht oder eine gesonderte Regelung aufgrund der
Auslegungsmöglichkeit nicht für nötig erachtet hat.
Hinsichtlich der Kautionszinsen erschiene eine Anrechnung bereits deshalb
widersprüchlich, weil sie demselben Zweck wie das Wohngeld dienen und letztlich nicht auf
einer freiwilligen Vermögensanlage im engeren Sinne beruhen, sondern lediglich vom Mieter
in Kauf genommen werden, um das Wohnen erst zu ermöglichen. Ähnliches gilt hier im
Übrigen auch für die Sparzinsen. Diese beruhen nämlich nicht auf einer vom Kläger
selbst vorgenommenen Geldanlage. Die Anlage ist vielmehr vor Eintritt seiner
Volljährigkeit einseitig von der Großmutter des Klägers bestimmt und sodann von ihr
angespart worden, ohne dass er eine eigene Zugriffsmöglichkeit auf das Grundkapital
hatte. Er hätte also - wie ausgeführt - selbst keine anderen Dispositionen treffen
können.
c. Mangels rechtmäßiger Rücknahme sind auch die Aufforderung zur teilweisen Erstattung
des Wohngeldes nach § 50 Absatz 1 Satz 1 SGB X und die Aufrechnung gegen den weiteren
Wohngeldanspruch im April 2014 nach § 51 Absatz 2 SGB I zu Unrecht erfolgt.
2. Im Hinblick auf den Wohngeldbescheid Nr. 3 ist die Klage als Verpflichtungsklage
statthaft und auch im Übrigen zulässig, denn der Kläger begehrt die Bewilligung von
Wohngeld ohne Anrechnung der Spareinlagen und strittigen Zinseinkünfte. Diese Klage ist
begründet. Der Wohngeldbescheid Nr. 3 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO), soweit die genannten Beträge berücksichtigt
worden sind. Der Kläger hat vielmehr einen Anspruch auf Wohngeld in gesetzlicher Höhe
ohne Anrechnung der Spareinlagen der Großmutter nebst der hieraus fließenden
Zinseinkünfte sowie der Zinseinkünfte auf das Mietkautionskonto. Diese Beträge sind -
wie oben ausführlich dargestellt - bei der Berechnung von Wohngeld gerade nicht zu
berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Der Kläger ist entgegen § 155
Absatz 2 VwGO trotz seiner teilweisen Klagerücknahme nicht an den Kosten zu beteiligen,
da der zurückgenommene Feststellungsantrag mangels eigenständiger wirtschaftlicher
Bedeutung keine weiteren Kosten verursacht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 124 Absatz 2 Nummer 6, 124a
Absatz 1 Satz 1 VwGO zuzulassen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Absatz 1 Gerichtskostengesetz unter
Berücksichtigung der Nummer 55.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit. |