Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Wohngeld für den Zeitraum
vom 1. April 1998 bis zum 2. Juni 1998.
Er bewohnte seit dem 1. November 1997 zusammen mit seiner Ehefrau
eine Wohnung, die im Eigentum seines Vaters stand. Am 6. April 1998 beantragte er bei der
Beklagten, ihm Wohngeld zu bewilligen. Dabei erzielte er zu dieser Zeit Einkommen
(Arbeitslosengeld) in Höhe von 213,08 DM wöchentlich, seine Ehefrau erhielt Kindergeld
in Höhe von 220,- DM. Bei seinem Wohngeldantrag gab der Kläger an, er leiste derzeit
keine Mietzahlungen an seinen Vater, die Miete werde seit dem 1. November 1997 gestundet.
Mit Bescheid vom 28. April 1998 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Wohngeld
sei ein Zuschuss zur Miete. Da der Kläger keine Miete zahle, könne auch kein Wohngeld
gewährt werden. Am 8. Mai 1998 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er sei nach dem
mit seinem Vater am 31. Oktober 1997 geschlossenen Mietvertrag zur Mietzahlung in Höhe
von 730,- DM verpflichtet, wobei die Kaltmiete 540,- DM und die Nebenkosten 190,- DM
betrügen. Er habe die Nebenkosten entrichtet. Der Restbetrag sei nicht erlassen worden,
sondern sei lediglich gestundet. Da sein Vermieter die rückständige Miete verlangen
könne, müsse ihm, dem Kläger, Wohngeld gewährt werden. Der Landkreis Soltau -
Fallingbostel wies den Widerspruch mit Bescheid vom 27. Juli 1998 zurück. Es sei zwar
auch ein Mietverhältnis unter nahen Verwandten möglich, es müsse aber - insbesondere
bei Unterhaltsberechtigten - genau geprüft werden, ob ein ernsthaftes Mietverhältnis
vorliege. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Miete tatsächlich gezahlt werde und eine
eigene Lebensführung des Mietenden gegeben sei. Könne der Mietzins nur aus dem vom
Unterhaltsverpflichteten gewährten Barunterhalt bestritten werden, handele es sich um
einen Gestaltungsmissbrauch, so dass kein Wohngeld gewährt werden könne. Weiter sei
nicht die vertraglich vereinbarte, sondern nur die tatsächlich zu zahlende Miete
mietzuschussfähig. Hier könne die eigentliche Kaltmiete nur aus Unterhaltsleistungen des
Vaters des Klägers bestritten werden. Mit ihrem Einkommen könnten der Kläger und seine
Ehefrau allenfalls den eigenen Lebensunterhalt sowie die Mietnebenkosten sicherstellen,
wie dies auch geschehe. Bei der Wohngeldberechnung könnten lediglich die tatsächlich
erbrachten Leistungen, abzüglich der Heizkosten in Höhe von 100,- DM, insgesamt also
90,- DM berücksichtigt werden. Bei Mietaufwendungen in dieser Höhe ergebe sich ein
Wohngeldanspruch aber nur bei einem Einkommen von nicht mehr als 660,- DM. Der Kläger hat am 25. August 1998 Klage erhoben. Die Miete sei nur wegen
vorübergehender Leistungsunfähigkeit gestundet worden. Nachdem er, der Kläger, zum 2.
Juni 1998 seinen Zivildienst angetreten habe, seien die Mietrückstände geltend gemacht
und beglichen worden. Hierfür habe er am 27. August 1998 einen Kredit aufgenommen, deren
Raten er tilge. Es sei nicht Voraussetzung für die Bewilligung von Wohngeld, dass die
Miete im voraus oder in monatlichen Raten entrichtet werde. Hier sei der Mietzins auch
nicht auf unabsehbare Zeit sondern nur bis zum Beginn des Zivildienstes gestundet worden
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. April 1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Landkreises Soltau - Fallingbostel vom 27. Juli 1998 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, ihm vom Zeitpunkt seines Antrages bis zum Beginn des
Zivildienstes am 2. Juni 1998 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie die Gründe der angefochtenen
Bescheide. Ergänzend trägt sie vor:
Der Gesetzgeber habe in §§ 29, 30 WoGG die Sachverhalte benannt,
die ggf. zu rückwirkenden Änderung des Wohngeldanspruches führten. Der Fall, dass Miete
rückwirkend gezahlt werde, sei dort nicht geregelt. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger den
Antrag gestellt habe, sei die vom Kläger behauptete Stundung völlig unbestimmt gewesen.
In der vorliegenden Form sei sie auch nur wegen des bestehenden
Verwandtschaftsverhältnisses möglich gewesen. Zweifel an den Angaben des Klägers
folgten auch aus dem Umstand, dass der Vermieter mit der Rückforderung bis August
gewartet habe, obwohl der Kläger bereits zum 2. Juni 1996 den Zivildienst angetreten
habe, wobei die Bezüge bis zum 10. des Monats ausbezahlt würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Klageverfahren
gewechselten Schriftsätze und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger kann in dem hier umstrittenen Zeitraum vom 1. April
1998 bis zum 2. Juni 1998 kein Wohngeld verlangen. Dabei kann dahinstehen, ob sich der
vorliegende Mietvertrag vom 31. Oktober 1997 als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten
unter Verwandten darstellt, weil wegen der Einkommensverhältnisse des Klägers und seiner
Ehefrau nicht zu erwarten war, dass sie die gesamte vereinbarte Miete entrichten können.
Aus §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1, 30 Abs. 2 WoGG (in der bis zum 31.12.2000
geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 1.2.1993, BGBl. I S. 183, zuletzt geändert durch
Art. 4 des Gesetzes vom 22.12.1999, BGBl. I S. 2671) lässt sich ersehen, dass Wohngeld
als Zuschuss zum tatsächlich erbrachten und geschuldeten Entgelt geleistet wird. Der
Kläger hat in dem Bewilligungszeitraum bis zum 2. Juni 1998 tatsächlich aber nur Miete
im Sinne von § 5 Abs. 1 WoGG in Höhe von 90,- DM monatlich gezahlt. Die in dem
vorgelegten Mietvertrag vom 31. Oktober 1997 ausgewiesene Kaltmiete in Höhe von 540,- DM
monatlich kann hingegen nicht berücksichtigt werden. Miete im Sinne des Wohngeldgesetzes
ist nur der Betrag, der als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf Grund
eines Mietvertrages oder einer ähnlichen Nutzungsvereinbarung zu bezahlen ist, wobei die
in § 5 Abs. 2 WoGG genannten Kosten außer Betracht bleiben (Vgl. § 5 WoGG, § 2 Abs. 1
WoGV). Dabei ist der Berechnung des Wohngeldes das im Mietvertrag geregelte Entgelt nur
dann zu Grunde zu legen, wenn es in der dort vereinbarten Höhe tatsächlich erbracht
wird. Anderenfalls richtet sich die Bemessung nach der Summe, die tatsächlich für die
Wohnraumnutzung aufgewendet wird. Wohngeld in Form des Mietzuschusses ist nämlich nicht
für den persönlichen Gebrauch des Wohngeldempfängers bestimmt, sondern dient allein der
Aufrechterhaltung eines bestehenden Mietverhältnisses (BVerwG, Urt. v. 18.1.1991 - 8 C
63.89 - BVerwGE 87, 299) und ist deswegen nur in dem hierfür erforderlichen Umfang zu
gewähren. Maßgebend ist mithin die tatsächliche Belastung des Antragsstellers mit
Mietkosten. Dabei ist, weil Wohngeld für bestimmte Zeitabschnitte bewilligt wird (§ 27
Abs. 1 Satz 2 WoGG), auf die Belastung im Bewilligungszeitraum abzustellen ist. Wird der
vertraglich vereinbarte Mietzinses gestundet, so kann das Entgelt folglich nur dann in der
im Vertrag vorgesehenen Höhe berücksichtigt werden, wenn der gestundete Betrag innerhalb
des Bewilligungszeitraumes fällig wird (so auch Buchsbaum, in
Buchsbaum/Driehaus/Großmann/Heise, Wohngeldrecht, Stand September 2000, C § 5 Rn. 7);
denn nur dann hat der Antragssteller im maßgebenden Bewilligungszeitraum Aufwendungen
für Wohnraum, zu dessen Sicherung Wohngeld allein gewährt wird (§ 1 WoGG).
Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Der Bewilligungszeitraum
endete mit Beginn des Zivildienstes des Klägers am 2. Juni 1998, weil sich zu diesem
Zeitpunkt wegen des Anspruches des Klägers auf Bezüge nach dem Zivildienstgesetz bzw.
seiner Ehefrau auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz die für die Gewährung
des Wohngeldes maßgeblichen Verhältnisse erheblich verändert haben (§ 27 Abs. 1 Satz 2
WoGG), was bereits bei Antragstellung absehbar war. Erst nach Beginn des Zivildienstes,
also nach Ende des Bewilligungszeitraumes sollten nach den Angaben des Klägers die
gestundeten Mietrückstände aber fällig werden. Tatsächlich verlangte der Vater des
Klägers dann die Zahlung erst im August 1998. Die in dem Mietvertrag vom 31. Oktober 1997
vereinbarte Kaltmiete war deswegen in dem hier maßgeblich Zeitraum bei der Berechnung
eines Anspruches auf Mietzuschuss nicht zu berücksichtigen..
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708
Nr. 11, 711 ZPO. |